TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/28 92/07/0115

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

UmweltförderungsG 1993 Art7;
VwRallg;
WRG 1934 §125;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §33g idF 1993/185;
WRGNov 1959 Art1 Z59;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der X Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1992, Zl. 510.125/01-IB/92, betreffend Antrag gemäß § 142 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit Bescheid vom 6. März 1992 den mit Schreiben vom 19. Juni 1991 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 bestehendes Recht auf Indirekteinleitung (das heißt ihr Recht, die im Tankstellenareal auf näher bezeichneten Grundstücken anfallenden Oberflächenwässer und Abwässer des Servicebetriebes nach mechanischer Reinigung in die Kanalisation der Stadtgemeinde T. einzuleiten) in das Wasserbuch einzutragen, unter Hinweis auf § 142 WRG 1959 ab. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich ab und führte begründend aus, die Übergangsbestimmung des § 142 WRG 1959 sei durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 (dort als § 125) eingeführt worden. Dies hätte zur Folge gehabt, daß alle nicht binnen Jahresfrist gemeldeten, damals neu bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungen in der Folge nicht mehr ohne Bewilligung ausgeübt werden dürften. Da auch heute noch solche Fälle bekannt würden, sei § 142 leg. cit. weiterhin von Bedeutung, auch wenn dieser auf die WRG-Novelle 1959 abstelle. Die WRG-Novelle 1990 habe im § 32 Abs. 4 leg. cit. die Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter ausgeweitet. Anders als für Abfalldeponien, Wärmepumpen etc. (§§ 31b bis 31d) seien anläßlich der WRG-Novelle 1990 für die Fälle des § 32 Abs. 4 leg. cit. keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber die sofortige und uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 leg. cit. gewollt habe. Es sei daher keineswegs zwingend, daß § 142 leg. cit. auch für die WRG-Novelle 1990 gelten müsse; das Gegenteil treffe zu. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin in der Berufung, dem Gesetzgeber dürfe nicht unterstellt werden, nun bewilligungspflichtige Indirekteinleiter mangels Übergangsbestimmungen in die - vorübergehende - Illegalität bringen zu wollen, sei neben dem klaren Gesetzeswortlaut auch entgegenzuhalten, daß dort, wo die Bewilligungspflicht verschärft worden sei, nämlich nur innerhalb des sogenannten "Regelfalles", sich das wasserpolizeiliche Einschreiten wohl nur auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 stützen könne und es sich daher bloß um die Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung handle. Würde die Indirekteinleitung öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen, wäre sie kein "Regelfall" und schon vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungspflichtig gewesen und fiele nicht unter § 142 leg. cit. Daß der Gesetzgeber der WRG-Novelle 1990 § 142 leg. cit. unangetastet gelassen habe, liege in dessen normativer Bedeutung für jene Fälle, die bis in die Zeit vor der WRG-Novelle 1959 zurückgingen. Keineswegs könne daraus aber gefolgert werden, § 142 leg. cit. fände auch auf die WRG-Novelle 1990 Anwendung. Wäre dies gewollt gewesen, wäre z. B. § 31d leg. cit. überflüssig gewesen. Ein allgemeiner Grundsatz, daß der Gesetzgeber im Falle der Novellierung eines Gesetzes jene Bestimmungen, welche nicht novelliert würden, gleichsam bekräftige, könne der Rechtsordnung nicht entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eintragung ihrer auf § 32 Abs. 4 WRG 1959 idF vor der Novelle 1990 gestützten Indirekteinleitungsbefugnis verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 können bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigung ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

Diese Bestimmung wurde durch Art. I Z. 59 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54 eingeführt und blieb seither unverändert. Unter den "bisher geltenden Gesetzen" kann daher - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. April 1982, Zl. 81/07/0227 m.w.N.) - nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Wasserrechtsnovelle (1. Mai 1959) verstanden werden (d.h. das Wasserrechtsgesetz 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945 und 1947). Die in der Beschwerde geforderte "dynamische" Lesart dieser Bestimmung (d.h. fallbezogen, daß auf das Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 am 1. Juli 1990 abzustellen gewesen wäre), findet im Gesetz keine Deckung. Dies zeigt sich deutlich aus dem Umstand, daß sich der Gesetzgeber in der Zwischenzeit veranlaßt sah, im Zuge der WRG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 185, eine entsprechende Übergangsbestimmung für Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs. 4 leg. cit. in § 33g Abs. 3 leg. cit. zu normieren.

Daß entgegen den Beschwerdeausführungen bei einer "statischen", d.h. auf das Inkrafttreten der WRG-Novelle 1959 abstellenden Interpretation auch noch heute diese Bestimmung des § 142 Abs. 1 leg. cit. einen Anwendungsbereich besitzt, geht schon daraus hervor, daß damit jene Wasserbenutzungen erfaßt werden, die bis 1. Mai 1959 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren und erst mit Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 bewilligungspflichtig wurden, jedoch nicht binnen Jahresfrist (1. Mai 1960) zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet waren, sohin seit 1. Mai 1960 als konsenslose Neuerungen gemäß § 138 WRG 1959 anzusehen waren.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070115.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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