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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FleischUG 1982;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juni 1994, Zl. VwSen-240077/11/Gf/Km, betreffend Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, für schuldig erkannt. Über ihn wurden deswegen Geldstrafen in der Höhe zwischen S 5.000,-- und S 2.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid der Sache nach im Hinblick auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Er macht insbesondere Befangenheit des zuständigen Amtstierarztes und die Unterlassung der Einvernahme von zwei von ihm namhaft gemachten Zeugen geltend. Zum Teil geht sein Beschwerdevorbringen - was die behauptete Konfiszierung eines Rindes durch den Beschautierarzt und das "ansich" gegebene Vorhandensein von Heißwasser im Betrieb des Beschwerdeführers anlangt, am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Mit diesem Vorbringen tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhängig wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110210.X00Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010