Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnützung zugelassen werden." im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 19.05.78 bzw. 12.09.79 mit E v 02.03.92, V196-198/91.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.750,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 30. Dezember 1988 wurde der Vorarlberger gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H. die Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage erteilt.
Eine dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus mit Bescheid vom 20. Juni 1990 abgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. August 1990 keine Folge.
2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In der Beschwerde wird angeregt, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Klaus vom 19. Mai 1978 bzw. vom 12. September 1979 einzuleiten, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnützung zugelassen werden." im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 19. Mai 1978 bzw. vom 12. September 1979 eingeleitet.
Mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, V196-198/91, hat er die in Prüfung gezogenen Worte der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.125,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1168.1990Dokumentnummer
JFT_10079698_90B01168_2_00