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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheit einer Verwendungszulage nach dem PT-Schema, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Zustelldienst beim Postamt XY tätig. Auf Grund seiner Erklärung wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1984 in die Verwendungsgruppe PT 8 übergeleitet.
Mit Anbringen vom 20. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage für höherwertige Tätigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 8. Juli 1993 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 1993 Berufung.
Die Entscheidung darüber erging mit Bescheid vom 21. Dezember 1993 am 12. Jänner 1994, also am letzten Tag der Entscheidungsfrist.
Der Beschwerdeführer meint, dieser Bescheid, gegen den er unter Zl. 94/12/0098 auch eine Bescheidbeschwerde eingebracht hat, sei mangels Unterschrift als nichtig anzusehen; deshalb wäre noch keine Berufungsentscheidung ergangen. Darauf gründet sich die vorliegende Säumnisbeschwerde.
Nach § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
Demnach genügt nach dem 4. Satz der genannten Bestimmung bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden - anders als nach Satz 1 -, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Der vom Beschwerdeführer als nichtig gewertete Bescheid der belangten Behörde trägt am Kopf eine "DVR"-Kennzeichnung mit Zahl; der Bearbeiter ist ebenfalls im Kopf mit "Mag. H" bezeichnet; die Fertigung lautet mit Maschinschrift: "Für den Bundesminister: Mag. H" ohne Beglaubigungsvermerk oder handschriftliche Unterzeichnung. Den zu Zl. 94/12/0098 vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß der wegen der Fertigung vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Bescheid vom genannten Bediensteten tatsächlich persönlich gefertigt worden ist. Die Fertigung entspricht damit den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG.
Da die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht daher nicht gegeben war, mußte die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120099.X00Im RIS seit
20.11.2000