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L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde
1. des RU und 2. der MU in M, beide vertreten durch Mag. Ed, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1993, Zl. 03-20 U 54-92/3, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit eines Parkplatzes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Februar 1992 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fest, daß der sogenannte "Y-Parkplatz" in M (dabei handelt es sich um eine Reihe von näher bezeichneten Grundstücken) "eine öffentliche Straße bzw. Verkehrsfläche" darstelle, die von Fahrzeugen aller Art benützt werden könne. Mit Schreiben vom 17. März 1992 beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides. Mit Schreiben vom 27. März 1992 bestätigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Erhalt dieses Schreibens "und erlaubt sich, dazu folgendes mitzuteilen: Ihr Antrag auf
Zustellung des .... zitierten Feststellungsbescheides ... muß
mangels ... Parteistellung ... abgewiesen werden."
Gegen diesen "Bescheid" erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Oktober 1992 keine Folge gegeben wurde.
Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1993 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 1. März 1994, B 1632/93, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und vertreten (zusammengefaßt) den Standpunkt, daß die Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht anzuwenden gewesen wären, sondern ein Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung durchzuführen sei, in welchem den Beschwerdeführern als Anrainern Parteistellung zukäme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1973, ist dieses Gesetz auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen, anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder vor den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 sind unter der Bezeichnung "Straße" auch Wege, sowie im Straßenzuge befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. sind Gemeindestraßen solche Straßen, die vorwiegend im Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden (§ 8). Als Gemeindestraßen gelten auch alle öffentlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.
Gemäß § 5 leg. cit. ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
Die Wendung "alle öffentlichen Verkehrsanlagen" in § 7 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zeigt, daß nicht nur solche Verkehrsflächen, die zur Fortbewegung von einem Punkt zum anderen dienen, unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, sondern Verkehrsanlagen schlechthin. Unter diesen weiten Begriff der Verkehrsanlagen sind auch öffentliche Parkplätze zu subsumieren. Das Beschwerdeargument, eine Straße sei nur eine Verkehrsverbindung zwischen zwei Orten, bei welcher ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben ist, übersieht, daß der Begriff der Straße als öffentlicher Verkehrsfläche vom jeweiligen Landesgesetz autonom bestimmt wird. Dem öffentlichen Verkehr dienen solche Verkehrsflächen auch dann, wenn sie dem ruhenden Verkehr dienen.
Mit der Erklärung einer Verkehrsfläche zur öffentlichen Verkehrsfläche wird aber lediglich darüber eine Aussage getroffen, daß diese Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und daher im Sinne des § 5 leg. cit. von niemandem Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die diesen öffentlichen Verkehr behindern. Durch die Erklärung einer Verkehrsfläche zur Straße mit öffentlichem Verkehr können daher nur jene Personen in ihren Rechten beeinträchtigt werden, deren Rechte an den zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärten Grundstücken durch die Feststellung des Gemeingebrauches beeinträchtigt werden können. Dies ist in Ansehung der Beschwerdeführer als Anrainer - wie diese selbst nicht in Zweifel ziehen - nicht der Fall.
Auch das von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde in den Vordergrund gestellte Interesse, daß dieser Parkplatz "endlich asphaltiert wird oder auf sonstige Weise staubfrei gemacht wird, daß genügend Toiletten gebaut werden, die das ganze Jahr geöffnet sind, genügend Mülltonnen aufgestellt werden, die auch täglich entleert werden", wird von einem Verfahren, welches ausschließlich der Frage dient, ob eine Verkehrsfläche eine private Verkehrsfläche ist oder ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, nicht berührt.
Da somit Rechte der Beschwerdeführer durch den Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, daß der gegenständliche Parkplatz öffentlichem Verkehr dient, nicht berührt wurden, sind sie auch nicht Partei dieses Verfahrens, wie dies der Bürgermeister in seinem (als Bescheid aufzufassenden) Schreiben vom 27. März 1992 zutreffend zum Ausdruck gebracht und auch die belangte Behörde richtig erkannt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060070.X00Im RIS seit
12.06.2001