TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/11 94/06/0151

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juni 1994, Zl. Ve1-550-2178/1-2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J in S, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen, insbesondere einer Kopie des angefochtenen Bescheides, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Erstmitbeteiligte hat mit Eingabe vom 22. Juli 1992 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Campingplatzbetriebsgebäudes auf Gp. 392/2, mit Zufahrtswegerstellung auf Gp. 344/1, beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1993 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.

Der Beschwerdeführer, der Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. 344/9 und Bp .274, ist (ca. 100 m östlich des geplanten Campingplatzes) hat in der Verhandlung vom 12. August 1992 darauf hingewiesen, daß er sein Nutz- und Trinkwasser über einen Grundwasserbrunnen beziehe und bei Bauarbeiten und durch den Betrieb des Campingplatzes Verschmutzungen des Grundwassers befürchte. Durch den Zufahrtsweg würde der Entwässerungskanal verlängert und somit die Gefahr vergrößert, bei einem Hochwasser zu Verklausungen zu führen. Jedenfalls müßte dieser Entwässerungskanal sach- und fachgerecht verlängert werden, um eine Verschlechterung der Situation auszuschließen. Vom Gebäude des Beschwerdeführers verlaufe über die Gp. 344/1 zum Entwässerungsgraben eine Abwasserleitung von der Hauskläranlage weg. Wenn der Weg antragsgemäß erstellt werde, so werde er über dem Abwasserkanal verlaufen. Der Bauwerber müsse sich dazu verpflichten, daß bei einer eventuellen Beschädigung dieser Schaden sofort und auf Kosten des Bauwerbers fachgerecht wieder behoben werde. Über diese Einwände des Beschwerdeführers wurde im Bescheid des Bürgermeisters nicht abgesprochen. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. Jänner 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Streit um die Frage, ob eine Bauliegenschaft gegebenenfalls wegen Vorliegens von Dienstbarkeiten nicht oder nicht in der beabsichtigten Weise bebaut werden dürfe, sei vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf derartige Einwendungen sei im Bauverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Auch hinsichtlich der Abwasserleitungen handle es sich um privatrechtliche Einwendungen. Eine Beschädigung sei auszuschließen, weil die Sohle des Abwasserkanales mindestens 1,8 m tief läge; Fachfirmen hätten mehrfach bestätigt, daß bei ordnungsgemäßer Verlegung der Betonrohre diese durch die Anlegung eines Zufahrtsweges nicht beschädigt werden könnte, zumal die Druckbelastung auf die Betonrohre in einer derartigen Tiefe minimal sei.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 1. Juni 1994 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, kann der Nachbar im Bauverfahren nur die Verletzung eines Rechtes behaupten, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Wie schon die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leitungsrechten nicht um Rechte subjektiv öffentlich-rechtlicher Art, vielmehr betrifft es solche, die dem Privatrecht angehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 90/06/0007). Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorbringen nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, ist zu entgegnen, daß das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides bedeutet, weil der Nachbar dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1982, Zl. 3615/18, sowie vom 26. Mai 1983, Zl. 83/06/0025, BauSlg. 60).

Auch das Unterbleiben der im § 30 Abs. 3 TBO normierten Verpflichtung der Behörde, bei Vorliegen von privatrechtlichen Einwendungen zunächst eine Einigung zu versuchen, bedeutet keinen wesentlichen Verfahrensmangel, der zu einer Aufhebung führt (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 8. Februar 1977, Zl. 2246/76 u.a.).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060151.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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