TE Vfgh Beschluss 2007/3/3 V88/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2007
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15.06.05 betreffend Auflassung eines Wirtschaftsweges

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungbetreffend die Auflassung eines Wirtschaftsweges mangelsunmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Beschluss vom 28. November 2005, V71/05, wurde ein Antrag der Einschreiter auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15. Juni 2005, mit der ein Wirtschaftsweg als Gemeindestraße aufgelassen wird, mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die Grundstücke der Einschreiter grenzten an drei Seiten nach wie vor an eine öffentliche Straße an; besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugang

-

wenn auch vielleicht unter Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks

-

eine die ordnungsmäßige Nutzung ermöglichende Zu- und Abfahrt einzurichten, seien nicht vorgebracht und auch nicht erkennbar. Die Auflassung der Straße berühre daher die Rechtssphäre der Einschreiter nicht.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, V11/06, wurde ein abermaliger Antrag der Einschreiter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur einzig wesentlichen Frage der Betroffenheit werde nichts Neues vorgebracht. Im Zuge der Straßenbauverhandlungen abgegebene Versprechen Dritter könnten an der fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Anrainers von der Auflassung eines von mehreren Zugängen nichts ändern.

Mit Beschluss vom 25. September 2006, V61/06, wurde ein weiterer Antrag der Einschreiter abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid schaffe keine Rechtssphäre der Einschreiter, die durch die Auflassung der Gemeindestraße berührt wäre. Soweit sie auf die im Straßengesetz vorgesehene Möglichkeit der Stellungnahme der Anrainer zur Auflassungsabsicht hinwiesen, übersähen sie, dass auch auf diesen Umstand im Beschluss vom 28. November 2005 Bedacht genommen, daraus aber in der Sache keine Rechtssphäre abgeleitet wurde.

In einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Auflassungsverordnung führen die Einschreiter zu ihrer Legitimation zusammengefasst aus, dass sie

"-

als Anrainer ein subjektives Recht auf Stellungnahme (§6 Abs3 NÖ Straßengesetz) im Auflassungsverfahren hatten und in diesem Recht verkürzt bzw. grundsätzlich beschränkt wurden;

-

als Anrainer und Einwohner der Gemeinde ein rechtlich geschütztes Interesse (Verkehrsbedürfnis; §4 Z. 8 iVm §6 Abs2 und 3) an der Gewährleistung der bestehenden Aufschließung unserer anliegenden Grundstücke und damit der Aufrechterhaltung der Widmung als öffentliche Gemeindestraße haben, wir aber durch die Auflassung in diesen rechtlich geschützten Interessen verletzt wurden;

-

als Anrainer und Eigentümer bestimmter Grundstücke ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums haben. Bestimmte unserer Grundstücke sind - bedingt durch die Auflassung - nicht mehr direkt an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Diese Grundstücke stehen derzeit aktuell zum Verkauf an. Verkaufsverhandlungen sind im Gange. Ein Verkauf ist aber nur durch gleichzeitiges Einräumen eines Wegerechtes über unsere Grundstücke möglich. Dadurch sind wir im Eigentumsrecht sowohl hinsichtlich der zu verkaufenden als auch der mit einem Wegerecht zu belastenden Grundstücke beschränkt."

Die Einschreiter legen sodann ausführlich dar, warum sie die mit Schreiben der Gemeinde vom 26. April 2005 erfolgte Mitteilung der Auflassungsabsicht wegen Fehlens von Erwägungsgründen für unzureichend halten, dass mit dem tatsächlichen Abbruch des Straßenkörpers schon vor Erlassung der Verordnung begonnen wurde - er wurde Teil des Straßenkörpers für die dritte Spur der B 303 - und dass unter Aufschließung im Sinne des §4 Z8 NÖ StraßenG mehr als nur die bloße Erreichbarkeit einer Liegenschaft zu verstehen, das Verkehrsbedürfnis daher zu bejahen sei.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Seit dem Beschluss vom 28. November 2005 weist der Verfassungsgerichtshof die Einschreiter auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt. Eine besondere Konstellation, die ausnahmsweise eine Betroffenheit anzunehmen erlauben würde, ist im wiederholt vorgetragenen Sachverhalt nicht zu erkennen. Daran ändert auch das neue Vorbringen der Einschreiter nichts:

Dass sie Teile ihres in Rede stehenden Grundbesitzes veräußern wollen, die dann nur mehr über die ihnen verbleibenden Teile an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wären, bleibt ebenso eine wirtschaftliche Rückwirkung wie die allfällige Notwendigkeit, auf dem eigenen Grundstück die technischen Voraussetzungen für eine bequeme Zu- und Abfahrt (auch für allfällige Erwerber von Teilstücken) zu schaffen. Der Versuch, die Betroffenheit durch die Änderung der Widmung des Nachbargrundes damit zu begründen, dass die im §6 Abs3 NÖ StraßenG gewährleistete Möglichkeit, zur Auflassungsabsicht Stellung zu nehmen, unzureichend gewesen sei, geht von der unzutreffenden Annahme aus, die Einschreiter hätten im Verordnungserlassungsverfahren Parteistellung. Sie haben nach erfolgter Verständigung (wie schon anlässlich des Beschlusses vom 28. November 2005 aktenkundig war) eine Stellungnahme abgegeben; es ist also nicht zu erörtern, ob und inwieweit sie die Verordnung im Falle einer Verletzung der Verfahrensvorschrift des §6 Abs3 NÖ StraßenG anfechten könnten. Mit dem Beginn von Abbauarbeiten hat die Frage ihrer Betroffenheit nichts zu tun.

Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der aufgelassene Begleitweg im Straßenkörper der B 303 aufgegangen ist, sodass nur eine Neuerrichtung auf den Grundstücken der Einschreiter in Betracht käme.

III. Der Antrag ist folglich einmal mehr wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

Schlagworte

Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag,Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V88.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten