TE Vwgh Beschluss 1994/8/11 94/06/0134

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GdO Slbg 1976 §62 Abs4;
GdO Slbg 1976 §66 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen die Gemeindevertretung der Stadt Zell am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über eine Vorstellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe in einer Bausache einen ihn (als Nachbarn eines näher bezeichneten Bauwerbers) belastenden (Berufungs-)Bescheid erlassen, gegen den er innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1993 Vorstellung an die belangte Behörd erhoben habe. Diese habe es unterlassen, binnen sechs Monaten über die eingebrachte Vorstellung zu entscheiden.

Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Vorstellung selbst in der Sache erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "dahingehend abändern", daß das verfahrensgegenständliche Baugesuch abgewiesen werde, sowie die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen.

Gemäß § 62 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, idF LGBl. Nr. 62/1994, kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben; die Vorstellung ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde oder beim Gemeindeamt einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. die (Salzburger) Landesregierung als Aufsichtsbehörde einzuschreiten, keineswegs aber die belangte Behörde, die somit gar nicht berechtigt wäre, über die Vorstellung zu entscheiden. Da somit die belangte Behörde bezüglich der Vorstellung keine Entscheidungspflicht traf - sie daher denknotwenigerweise auch eine solche (behauptete, aber nicht gegebene) Entscheidungspflicht nicht verletzen konnte, war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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