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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. März 1994, Zl. UVS-03/16/02360/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 24. April 1991 von 09.20 Uhr bis 09.35 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug geparkt, ohne Ladetätigkeiten durchgeführt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Montag - Freitag (werktags) von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", kundgemacht sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden verhängt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält der Annahme der belangten Behörde, die Ladetätigkeit sei nicht sofort begonnen worden, entgegen, er hätte seinen Sohn aus der Wohnung, die sich im ersten Stock befinde, zum Transport herunterholen müssen, zumal hiezu aufgrund der Größe und Art der zu entladenden Anlage zwei Personen erforderlich seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.182/A, nur Rechtssatz, und vom 5. Oktober 1990, Zl. 90/18/0125) folgenden Standpunkt vertreten:
Werde nach § 62 Abs. 3 StVO ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so müsse sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden; das Gesetz erlaube es aber nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt würden, die so weit gingen, daß sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen müsse, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können.
Die dagegen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es könne weder verlangt werden, daß schon eine zweite Person zur Ladetätigkeit mitgebracht werde, nur um zu vermeiden, daß erst der Helfer aus einer Wohnung geholt werde, noch, daß der Helfer auf der Straße warte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei um ein organisatorisches Problem handelt, welches durchaus in zumutbarer Weise lösbar ist. So ist es denkbar, entweder einen entsprechenden Zeitpunkt des Einlangens zu vereinbaren oder aber auch diesen allenfalls telephonisch anzukündigen, sodaß der Helfer in der Regel bereits an Ort und Stelle zur Verfügung steht. Der dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebenden Auslegung, daß unzulässige Vorbereitungshandlungen nur deshalb als rechtmäßig angesehen werden sollten, damit dem Helfer keinerlei Wartezeit auf der Straße entstehe, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafermessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß erschwerende Umstände nicht vorgelegen seien, kann im Hinblick darauf, daß auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, es lägen bei ihm ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse vor, eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes nicht erblickt werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020248.X00Im RIS seit
12.06.2001