TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/4 B1001/90

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK 7. ZP Art2 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK österr Vorbehalt zu Art6
EMRK Art7
TierärzteG §20 Abs1 und Abs2
TierärzteG §21 Abs1
TierärzteG §43
TierärzteG §50
TierärzteG §53 Abs1
TierärzteG §54
TierärzteG §55
TierärzteG §56
TierärzteG §58
Dienstpragmatik §124

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Tierarzt wegen pflichtwidriger Unterlassung von Impfungen; Bescheidqualität eines vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte unterfertigten Disziplinarerkenntnisses; keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Tierärztegesetzes über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und den Mangel eines zweigliedrigen Instanzenzuges; Konzeption der Disziplinarkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde entsprechend dem Tribunalbegriff der EMRK; hinreichende Bestimmtheit der Disziplinarvorschriften über die standeswidrige Berufspflichtverletzung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs hat den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 16. Mai 1990, Z Ds 4/89, für schuldig erkannt "als vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung beauftragter Tierarzt bei 16 Landwirten grob fahrlässig die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt (zu haben und)... durch diese Vorgangsweise seine Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und zur Sicherung der menschlichen Gesundheit nach §20 Abs1, §21 Abs1 TG sowie seine Verpflichtung zur Wahrung des Ansehens des Standes der Tierärzte nach §20 Abs2 TG verletzt, sich dadurch eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht und ein Disziplinarvergehen nach §53 Abs1 TG begangen" zu haben.

In seiner gemäß Art144 B-VG gegen dieses Disziplinarerkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt vorerst unter Hinweis auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.1989, B3/87, in Frage, ob das angefochtene Disziplinarerkenntnis einen tauglichen Beschwerdegegenstand gemäß Art144 B-VG darstellt, weil es vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission und nicht vom Präsidenten der Kammer gefertigt wurde, dem es gemäß §38 Abs1

Tierärztegesetz, BGBl. 16/1975, obliegt, alle Geschäftsstücke zu fertigen.

Zu Recht wendet demgegenüber die belangte Behörde ein, daß es sich bei Disziplinarerkenntnissen der nach §54 Tierärztegesetz eingerichteten Disziplinarkommission nicht um Geschäftsstücke der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs handelt (vgl. unten 3.).

Mangels einer besonderen Vorschrift (wie sie dem, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.1989, B3/87, entschiedenen Fall zu Grunde lag) ist der Vorsitzende einer Kollegialbehörde, hier der Disziplinarkommission, berechtigt, Erledigungen der betreffenden Behörde rechtsverbindlich zu zeichnen.

Da das angefochtene Disziplinarerkenntnis sohin als Bescheid iSd Art144 B-VG anzusehen ist, der gemäß §55 Abs1

Tierärztegesetz "nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege" unterliegt, und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

2.a. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes einmal dadurch verletzt, daß die Vorschriften über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission in den §§54 und 55 Tierärztegesetz verfassungswidrig seien. §54 Abs2 Tierärztegesetz scheine nicht auszuschließen, daß - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11818/1988 in verfassungswidriger Weise - ein bereits in den Ruhestand versetzter Richter zum Vorsitzenden der Disziplinarkommission ernannt werden könne. Außerdem setze die Zuständigkeit einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG das Bestehen eines administrativen Instanzenzuges voraus. Die Disziplinarkommission nach dem Tierärztegesetz entscheide daher verfassungswidrigerweise in erster und zugleich letzter Instanz.

Im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11818/1988, wonach der einfache Gesetzgeber durch Art133 Z4 B-VG (iVm Art20 Abs2 B-VG) gehalten ist, bei der Einrichtung einer kollegialen Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag "wenigstens ein Mitglied der Behörde vorzusehen, das im Zeitpunkt der Bestellung aktiver Richter ist", bestehen gegen §54 Abs2 Tierärztegesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der in jener Bestimmung als Vorsitzender der Disziplinarkommission vorgesehene Richter muß - in verfassungskonformer Auslegung - zumindest zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein aktiver Richter sein. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, entspricht auch die konkrete Zusammensetzung der Disziplinarkommission diesem Verständnis der Vorschrift voll und ganz.

b. Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebietet ferner, daß der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß. Vorgeschrieben ist durch die genannten Verfassungsvorschriften lediglich, daß die betreffende Kollegialbehörde "in oberster Instanz" zu entscheiden hat, daß gegen ihre Entscheidung sohin nur mehr die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes und, - sofern gesetzlich ausdrücklich vorgesehen -, des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist. (Auch in seiner bisherigen Judikatur, vgl. VfSlg. 9888/1983, 11108/1986, nahm der Verfassungsgerichtshof kein verfassungsrechtliches Hindernis für die Einrichtung einer gleichzeitig in erster und letzter Instanz tätigen Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG wahr.)

c. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das "(bloß) eingliedrige Disziplinarverfahren" gemäß §55 Abs1 Tierärztegesetz aber auch im Hinblick auf Art2 Abs1 des 7. ZPzEMRK. Danach hat, wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht, "das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen".

Ohne in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, ob ein Disziplinarvergehen von Tierärzten gemäß §53 Abs1 Tierärztegesetz überhaupt als "strafbare Handlung" iSd Art2 Abs1 des 7. ZPzEMRK anzusehen ist, genügt es, auf die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des 7. ZPzEMRK abgegebene Erklärung der Republik Österreich zu verweisen, wonach "als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art2 Abs1 ... auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen (sind)". Da kraft dieser Erklärung die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts jedenfalls als "übergeordnete Gerichte" iSd Art2 Abs1 des 7. ZPzEMRK zu gelten haben, sind die Überlegungen des Beschwerdeführers hinfällig, wonach die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts "diesen Gerichtsbegriff" nicht "erfüllen".

d. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Mangel eines zweigliedrigen Instanzenzuges im Disziplinarverfahren auch nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, bei der Regelung von Disziplinarverfahren für einzelne Berufsgruppen jeweils besondere Vorschriften zu erlassen. Die sachliche Rechtfertigung einer verfahrensrechtlichen Regelung bemißt sich keinesfalls danach, ob die gleiche Regelung auch in anderen Verfahren, mögen sie auch ähnlich sein, anzutreffen ist (vgl. VfSlg. 7907/1976). Das gilt auch für die Vorkehrung eines Instanzenzuges.

3. Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, daß die Disziplinarkommission gemäß den §§54 und 55 Tierärztegesetz nicht den kraft Art6 EMRK notwendigen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder entspricht. Als verfassungswidriger Eingriff in die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Disziplinarkommission erscheint dem Beschwerdeführer die von ihm aus §50 Abs5 Tierärztegesetz abgeleitete Möglichkeit der Abberufung der Kommissionsmitglieder durch Verfügung der Aufsichtsbehörde sowie der Aufhebbarkeit der Beschlüsse der Disziplinarkommission durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §50 Abs4 Tierärztegesetz.

Der Verfassungsgerichtshof hält vorerst fest, daß er gegen die vom Beschwerdeführer gegen die Unabhängigkeit der Disziplinarkommission ebenfalls ins Treffen geführte Weisungsbindung des Disziplinaranwaltes gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß §56 Abs3 Tierärztegesetz mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Disziplinaranwaltes und dessen fehlende Entscheidungsbefugnis im Disziplinarverfahren keine Bedenken hegt. Im übrigen gehen die Überlegungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Unabhängigkeit der Disziplinarkommission selbst von der fehlsamen, weil dem Gesetz nicht entsprechenden Auffassung aus, daß die Disziplinarkommission ein Organ der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs ist. Zwar ist es richtig, daß gemäß §54 Abs1 Tierärztegesetz die Disziplinarkommission "bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs ... eingerichtet (wird)" (, sodaß die Finanzierung ihrer Tätigkeit durch die Bundeskammer gemäß den §§57 und 60 Tierärztegesetz folgerichtig erscheint). Die Einrichtung "bei" der Bundeskammer der Tierärzte macht jedoch die Disziplinarkommission noch keineswegs zu einem Organ "der" Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, wie schon ein Blick auf §35 Tierärztegesetz zeigt, dem die "Organe der Tierärztekammern" zu entnehmen sind, ohne daß die Disziplinarkommission dort genannt wird.

Auch mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Disziplinarkommission gemäß §54 Abs2 Tierärztegesetz, - danach besteht die Disziplinarkommission ua. aus zwei Beamten des zuständigen Bundesministeriums - , scheidet in verfassungskonformer Sicht die Qualifikation der Disziplinarkommission als Organ des Selbstverwaltungsträgers Bundeskammer der Tierärzte Österreichs aus, weil dem Begriff der Selbstverwaltung die Befugnis zur Bestellung ihrer Organe verfassungsrechtlich innewohnt.

Wenn die Disziplinarkommission jedoch kein Organ der Kammer ist, bestehen ihr gegenüber von vornherein weder die gegenüber den Organen der Kammer noch gegen ihre Handlungen gesetzlich eingeräumten aufsichtsbehördlichen Befugnisse gemäß §50 Abs4 und 5 Tierärztegesetz noch die Mitwirkungsbefugnisse des weisungsgebundenen Kammeramtsdirektors gemäß §43 Abs5 Tierärztegesetz.

Zu den sonstigen Bedenken des Beschwerdeführers, die dieser aus Art6 EMRK gegenüber einem Disziplinarverfahren nach den §§53 ff Tierärztegesetz ableitet, ist zu bemerken, daß die Vorschrift des §58 Tierärztegesetz über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich ist, daß das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet, daß §58 Tierärztegesetz iVm §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, ihn auf die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 11569/1987 zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof einem gleichen Beschwerdevorwurf gegen ein Disziplinarerkenntnis unter Hinweis auf den Vorbehalt, den Österreich anläßlich der Ratifikation der EMRK zu deren Art6 erklärt hat, entgegentrat. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Ringeisen, 16.7.1971, A/13 §98) hat der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 7208/1973) angenommen, daß der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind (vgl. auch die Bestätigung dieser Judikatur durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fall Ettl, 23.4.1987, §§42, 43).

4. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß das Tierärztegesetz in Ansehung von Disziplinarstrafen keine den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art18 Abs1 B-VG und Art7 EMRK entsprechende, hinreichend bestimmte Umschreibung des Tatbestandes, durch den ein Disziplinarvergehen verwirklicht wird, insbesondere bezüglich der Strafhöhe sowie der Kriterien der Strafbemessung, enthalte. Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ganz allgemein zum Disziplinarrecht der freien Berufe (vgl. VfSlg. 3290/1957, 5643/1967, 7494/1975, 7907/1976, 9160/1981, 11007/1986, 11350/1987 und 11776/1988 zum Disziplinarrecht für Rechtsanwälte sowie VfSlg. 11996/1989 zum Disziplinarrecht für Ziviltechniker) die Auffassung vertreten, daß die disziplinäre Ahndung der Verletzung von Standes- oder Berufspflichten den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG ebenso wie des Art7 EMRK bei entsprechend restriktiver Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über das Disziplinarverfahren genügt. So hat er ausgesagt, "daß der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden kann. Die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe ... durch den Gesetzgeber, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, ist hiebei dann zulässig und mit Art18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann" (so etwa VfSlg. 11776/1988 mwH).

Im Hinblick auf Art7 EMRK darf ferner eine Verurteilung nur erfolgen, wenn sie "wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ... ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen" (so ebenfalls VfSlg. 11776/1988).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran, daß §53 Abs1 Tierärztegesetz, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und 2 sowie §21 Abs1 Tierärztegesetz die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG iVm Art7 EMRK erfüllen.

5. Entgegen dem Beschwerdevorwurf hat die belangte Behörde jedenfalls keine Willkür geübt, als sie das beanstandete Verhalten einer pflichtwidrigen Unterlassung von Impfungen, die der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren ausdrücklich einbekannte, zum Anlaß nahm, eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Daß ein gleichzeitig deswegen eingeleitetes gerichtliches Verfahren mit einem Freispruch endete, ändert, wie die belangte Behörde zu Recht vermerkt, nichts an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für sein Verhalten. Zweifellos bildet die schuldhafte Unterlassung einer behördlich aufgetragenen Impfung eine standeswidrige Berufspflichtverletzung, die mit einer dem Klarheitsgebot des Art7 EMRK entsprechenden Bestimmtheit feststeht. Der Vorwurf der Willkür bei der Strafbemessung läßt sich schon aus dem Disziplinarerkenntnis, das sehr wohl mildernde und erschwerende Umstände für die verhängte Strafe gegeneinander abwägt, widerlegen.

Daß eine Bestrafung des Beschwerdeführers, der nach eigener Aussage zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses seine tierärztliche Praxis bereits aufgegeben hatte, zulässig war, ergibt sich schon daraus, daß, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, der Beschwerdeführer auch als freiwilliges Kammermitglied gemäß §30 Abs4 Tierärztegesetz disziplinär verantwortlich blieb.

6. Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Bescheid weder in den von ihm geltend gemachten, noch in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, noch schließlich in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden. Seine Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG 1953 nicht vorgesehen ist (VfSlg. 9710/1983, 10003/1984).

Schlagworte

Tierärzte, Disziplinarrecht Tierärzte, Tierärzte Kammer, Kollegialbehörde, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid, Instanzenzug, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Tribunal, Determinierungsgebot, Behördenzusammensetzung, Behörde Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1001.1990

Dokumentnummer

JFT_10079696_90B01001_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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