TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/12 94/02/0155

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §35 Abs1;
StVO 1960 §35 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des X in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Februar 1994, Zl. Ib-135-1/94 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Juni 1994), betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 35 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Juni 1994) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 aufgetragen, eine auf seinem Grundstück in Zürs angebrachte Eisensäule 1. in der Zeit, in der auf der Bundesstraße B 198 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gelte, "zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß gebändert anzustreichen und für den Bundesstraßenverkehr in Richtung Warth durch eine hochstehende rückstrahlende Leitbacke zu kennzeichnen", sowie

2. "diese Säule außerhalb der unter Ziffer 1 genannten Zeit ersatzlos zu entfernen und die Öffnung in der Fahrbahn durch einen festsitzenden Deckel zu verschließen oder die Säule an einem zweiten Standort mindestens zwei Meter vom Fahrbahnrand entfernt, im Bereich einer zusätzlich angebrachten Aufnahmehülse aufzustellen".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,

a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder

b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist nach § 35 Abs. 2 StVO 1960 insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen, verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.

Die in Rede stehende Säule ist in einer leichten Linkskurve im Abstand von ca. 40 cm vom rechten Fahrbahnrand, der durch eine Bodenmarkierung gekennzeichnet ist, angebracht. Die Fahrbahn und der im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücksteil, auf dem die Säule (mit einem Durchmesser von 15 cm und einer Höhe von 225 cm) angebracht ist, weisen denselben Belag (Asphalt) auf.

Die belangte Behörde nahm aufgrund von der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Bludenz) aufgenommenen Beweisen - insbesondere einem Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen - an, daß von der alleinstehenden Säule insofern eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehe, als die Gefahr bestehe, daß von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge mit der Säule kollidieren; ein ausreichender Sicherheitsabstand zu diesem Hindernis bestehe nicht. Diese Gefahr bestehe in den Wintermonaten, während derer eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gelte, nicht in demselben Maß, weil die an die Fahrbahn angrenzende Fläche durch parkende Autos und durch Schneewälle verstellt sei.

Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage dem Auftrag zu Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides insoferne Rechnung getragen, als er die dort gebotene farbige Anstreichung vorgenommen und rückstrahlende Bänder angebracht hat. Er vertritt der Sache nach den Standpunkt, daß diese Absicherung durch Erhöhung der Auffälligkeit des Hindernisses die Sicherheit des Verkehrs während des ganzen Jahres gewährleiste. Dessen ungeachtet bekämpft er den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang. Er begründet dies damit, daß die Behörde nicht berechtigt sei, für die Sicherheit des Verkehrs neben der Straße zu sorgen. Das mögliche Abkommen eines Fahrzeugs von der Straße rechtfertige nicht die Verfügung der in Rede stehenden sichernden Maßnahmen. Die demonstrative Aufzählung des § 35 Abs. 2 StVO 1960 zeige auf, um welche Gegenstände es sich bei den von einer Maßnahme nach Abs. 1 erfaßten handeln könne. Die gegenständliche Säule falle nicht darunter; zumindest sei die belangte Behörde eine entsprechende Begründung schuldig geblieben.

Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere den darin befindlichen - unter unterschiedlichen Sichtverhältnissen angefertigten - Lichtbildern ergibt, befindet sich die in Rede stehende Säule zwar neben der durch eine Bodenmarkierung abgegrenzten Fahrbahn. Aufgrund des geringen Abstandes vom Fahrbahnrand und der gleichartigen Beschaffenheit der Oberfläche der Fahrbahn und des angrenzenden Terrains sowie des Umstandes, daß die Fahrbahn eine leichte Krümmung aufweist, sodaß ein geradeaus fahrendes, nur geringfügig von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug verhältnismäßig leicht mit der Säule kollidieren kann (der Anlaß für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens war u.a. eine solche Kollision), vermag der Verwaltungsgerichtshof der Annahme, von der Säule gehe eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs aus, nicht entgegenzutreten. Dem Beschwerdeführer ist zum einen zu erwidern, daß der Abstand des zu entfernenden Gegenstandes vom Fahrbahnrand sehr wohl für das Ausmaß der Gefährdung maßgebend ist. Dazu kommt vor allem aber, daß sich auch der Grundstücksteil, auf dem sich die Säule befindet, als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 darstellt, und die Behörde die Sicherheit des Verkehrs darauf zu schützen hat. Die Säule ist ein unerwartetes Hindernis bei der Benützung der Fläche und hat aufgrund ihrer Beschaffenheit einen verhältnismäßig geringen Auffälligkeitswert, der zwar durch die im Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides angeordneten Vorkehrungen erhöht, aber nicht entscheidend verändert wird. Zum zweiten hat die Behörde sehr wohl schlüssig begründet, wieso sie in der Säule ein die Verkehrssicherheit gefährdendes Hindernis erblickt. Ob die in Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides angebotene Möglichkeit einer zeitweisen Zurückversetzung der Säule vom Fahrbahnrand weg den Zielen des Gesetzes entspricht, braucht nicht geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer durch diese Anordnung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wird, hat er doch die Möglichkeit, zu diesen Zeiten die Aufstellung einer Säule der in Rede stehenden Art auch ganz zu unterlassen. Da die Aufzählung im § 35 Abs. 2 StVO 1960 nur - wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkennt - eine demonstrative ist, ist es irrelevant, daß keiner der dort aufgezählten Umstände erfüllt ist.

Die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen verletzen keine Rechte des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0023 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020155.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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