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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Februar 1994, Zl. Senat-BL-93-406, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt, weil er auf einer näher bezeichneten Straßenstelle (Autobahn) mit dem von ihm gelenkten Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe. Die belangte Behörde nahm die Begehung dieser Verwaltungsübertretung als erwiesen an, weil die Fahrgeschwindigkeit des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit einem geeichten Radargerät, welches 248 km/h angezeigt habe, gemessen worden war. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit müsse fehlerhaft gewesen sein. Er wirft der belangten Behörde vor, entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die von ihm für notwendig erachteten Beweise nicht aufgenommen zu haben.
Mit diesem Vorbringen, das sich lediglich auf die Tatfrage bezieht, tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im umschriebenen Sinn abhinge. Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020159.X00Im RIS seit
20.11.2000