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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §52 lita Z13b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994, Zl. MA 64-12/209/93, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Ersatz der Kosten der am 8. Februar 1993, 23.05 Uhr, erfolgten Entfernung des dem Kennzeichen nach bestimmten, für sie zugelassenen PKW"s von seinem Abstellort vorgeschrieben wurde.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Am Abstellort galt ein durch Verkehrszeichen kundgemachtes Halte- und Parkverbot ohne zeitliche Beschränkung mit dem Zusatz, daß hievon Dienstfahrzeuge der Bundespolizei ausgenommen seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Halte- und Parkverbotszonen mit einer Ausnahme zugunsten von Polizeifahrzeugen die Entfernung von darin abgestellten privaten Fahrzeugen jedenfalls gerechtfertigt, ohne daß es sogar Feststellungen über eine konkrete Behinderung von Polizeifahrzeugen bedürfte (vgl. die Erkenntnisse vom 22. März 1989, Slg. Nr. 12886/A, und vom 5. Juni 1991, Zl. 90/18/0176).
Dem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß unter dem nach § 89a StVO 1960 gegen Beeinträchtigungen geschützten Verkehr auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist, abgesehen davon, daß ein am Zufahren zu einem ihm rechtlich vorbehaltenen Abstellplatz behindertes Fahrzeug auch den fließenden Verkehr beeinträchtigen kann.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020289.X00Im RIS seit
12.06.2001