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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 1994, Zl. VwSen-101675/22/Bi/Fb, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 23. Mai 1993 um 06.23 Uhr in einem näher bezeichneten Wachzimmer geweigert, seine Atemluft von einem hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er am 23. Mai 1993 um cirka 06.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer örtlich umschriebenen Strecke gelenkt und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a Z. 2 VStG nicht vor. In den von ihm angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde zwar zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO einer Verletzung durch Lenker von Kraftfahrzeugen nicht zugänglich ist und ein solcher, wenn er der entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, gegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO verstößt. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde allerdings ohnedies als übertretene Norm zutreffend § 99 Abs. 1 lit. b StVO angeführt; die Beifügung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO ist nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0100).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde unter ausführlicher Darlegung ihrer Erwägungen aus, weshalb sie zum Schluß gekommen sei, der Beschwerdeführer habe die Ablegung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt insofern verweigert, als er sich nach zwei erfolglosen Blasversuchen (aufgrund zu kurzer Blaszeit) nach der Aufforderung durch den einschreitenden Polizeibeamten zum dritten Blasversuch vom Alkomat mit der Bemerkung weggedreht habe, er habe schon geblasen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere entspricht es der ständigen hg. Rechtssprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/02/0178, 0284), daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keineswegs die in Rede stehende Verweigerung lediglich aufgrund eines "Eindruckes" der eingeschrittenen Polizeibeamten, sondern - wie sie ausführt - aufgrund deren "glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen" über die anläßlich der Amtshandlung wahrgenommenen Geschehnisse als erwiesen angenommen. Da der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO durch die Weigerung, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Atemalkohlmeßgerät zu unterziehen, erfüllt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0059), geht das Beschwerdevorbringen, "daß der Alkotest gesetzwidrig zu einem Zeitpunkt abgebrochen wurde, als er noch kein Ergebnis gezeigt hat", ins Leere.
Rechtlich unerheblich ist es nach der ständigen hg. Rechtssprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zlen. 92/03/0017, 92/03/0018), ob der Beschwerdeführer tatsächlich alkoholisiert war. Weiters stand ihm kein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt zwecks Blutabnahme (vgl. dazu etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. November 1993,
Zlen. 93/02/0178, 0284) oder der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048) zu.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. - als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020242.X00Im RIS seit
12.06.2001