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32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. Juni 1994, Zl. 60.465-6/94, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 19. April 1987 erwarb der Beschwerdeführer eine Liegenschaft zur Errichtung eines Wohnhauses. Bei Überprüfung der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 vertrat das zuständige Finanzamt die Meinung, in dem der Baubehörde zwecks Erteilung der Baubewilligung vorgelegten Bauplan zur Errichtung eines Wohnhauses sei eine Wohnnutzfläche von 153,03 m2 ausgewiesen. Daraufhin schrieb das Finanzamt für den angeführten Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer vor.
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, weil die Nutzfläche der Wohnstätte 130 m2 überschritten habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden GrEStG 1955 ist auf objektive Merkmale abgestellt. Für die Beurteilung des Begriffes einer Arbeiterwohnstätte im Sinne der genannten Gesetzesstelle kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die Förderungswürdigkeit und die soziale Bedürftigkeit des jeweiligen Erwerbers nicht an. Insbesondere hängt die Steuerbefreiung somit nicht von der Anzahl der im Haushalt des Erwerbers lebenden Personen ab. Vielmehr ist dabei wegen der gebotenen Bedachtnahme auf objektive Merkmale die Familiengröße nicht maßgeblich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. November 1983, 83/16/0006). Unter Bedachtnahme auf die in den Wohnbauförderungsgesetzen 1968 und 1984 allgemein - ohne Berücksichtigung der am Familienstand orientierten Steigerung des Ausmaßes der Nutzfläche - geltenden Nutzflächengröße von 130 m2 ist somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß eine Arbeiterwohnstätte diese Nutzfläche nicht übersteigen darf (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 15. September 1983, 83/16/0116, und vom 27. Oktober 1983, 83/16/0145-0148). Da die Nutzfläche des in Rede stehenden Wohnhauses vom Beschwerdeführer selbst mit 149 m2 angegeben wird, entspricht die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer somit dem Gesetz.
Für die Beurteilung als Arbeiterwohnstätte war dabei auch nicht von Bedeutung, daß für das Objekt eine Wohnbauförderung nach einem Wohnbauförderungsgesetz gewährt worden ist (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1985, 84/16/0102, 0103).
Auf Grund dieser Rechtslage stellte die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung von weiteren Ermittlungen über das tatsächliche Nutzflächenausmaß (154 m2 oder 149 m2) keine maßgebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die besonders einfache und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellte Rechtsfrage konnte die Entscheidung dabei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160179.X00Im RIS seit
20.11.2000