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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §11;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1994/12 S 1004-1005; mit Kritik an der Nichtvornahme einer Sachentscheidung zum Streitpunkt BAO §237 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1993, Zl. GA 14-2/Sch-195/1/1/93, betreffend Entlassung aus einer Gesamtschuld, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge beider Verfahrensparteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der gemäß § 11 BAO zur Haftung für einen Verkürzungsbetrag von S 2,650.673,-- herangezogen worden war (vgl. dazu die näheren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/16/0013) beantragte am 16. Juli 1992 die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs. 1 BAO, welcher Antrag vom Zollamt Wien abgewiesen wurde. Dagegen berief der Beschwerdeführer und begehrte nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, infolge Vorliegens sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen gemäß § 237 Abs. 1 BAO aus der Gesamtschuld entlassen zu werden.
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/16/0013 wurde der Haftungsbescheid, der dem Beschwerdeführer gegenüber jene Gesamtschuld begründete, aus der er im vorliegenden Verfahren gemäß § 237 Abs. 1 BAO entlassen werden möchte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Damit wurde aber der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch förmliche Klaglosstellung gegenstandslos, weshalb das Verfahren einzustellen war, wobei die Parteien gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen haben (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 7. Mai 1987, Zl. 86/16/0196 und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160014.X00Im RIS seit
29.01.2002