TE Vwgh Beschluss 1994/8/18 94/16/0128

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden der X-AG in H/Schweiz, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufungen, je vom 18. Dezember 1992, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz, je vom 4. Dezember 1992, BAP 88/500189 bzw. BAP 87/401537, je betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG läuft die Sechs-Monats-Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 VwGG ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist des § 27 leg. cit. abgelaufen ist.

Da den erhobenen Säumnisbeschwerden diesbezüglich die gesetzlich notwendigen Bescheinigungen fehlten, wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Verfügungen je vom 1. Juni 1994, Zlen. 94/16/0128-2 und 94/16/0129-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von je einer Woche aufgefordert, den Fristablauf glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin brachte dazu je innerhalb der gesetzen Frist in beiden Beschwerdefällen wörtlich gleichlautend vor, die Berufungsschriften seien unter den Aufgabenummern 994 und 995 zur Post gegeben worden. Mit dem Einlangen der Berufungen sei "wenige Tage nach der Postaufgabe, zumindest aber im Dezember 1992 zu rechnen". Beigeschlossen wurde ein Formular Nr. 88 im Original und in Kopie mit dem Stempel des Postamtes 1022 Wien, der das Datum

21. Dezember 1992 trägt. Dieses Formular nennt unter den laufenden Nummern 1 und 2 die Aufgabenummern 994 und 995. Als Absender scheint die Bezeichnung "1992 12 21" auf, als Empfänger jeweils die Bezeichnung "FA Geb", je mit der Postleitzahl "8010" und als besonderer Vermerk der Name "X".

Die Beschwerdeführerin vermeint, damit den Ablauf der Entscheidungsfrist glaubhaft gemacht zu haben. Entgegen dieser Rechtsmeinung ist aber damit keineswegs auch nur im entferntesten bescheinigt, daß gerade unter den Aufgabenummern 994 und 995 jene beiden, mit 18. Dezember 1992 datierten Berufungen zur Post gegeben wurden, die den Säumnisbeschwerden in Kopie beiliegen, weil sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht einmal der Hinweis darauf ergibt, daß Absender der unter den obgenannten Aufgabenummern am 21. Dezember 1992 zur Post gegebenen Sendungen der für die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren als Vertreter einschreitende Wirtschaftstreuhänder war. Umso weniger ist durch die vorgelegte Urkunde aber bescheinigt, daß die Berufungen überhaupt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern einlangten und wann.

Da die Beschwerdeführerin sohin dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, sind die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und war daher das Verfahren über die zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundenen Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160128.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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