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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §200 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der X-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. November 1993, Zl. 186/5-9/Nd-1993, betreffend vorläufige Festsetzung von Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweiten vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom 22. April 1991, betreffend Festsetzung einer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 1,155.000,-- keine Folge gegeben. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde am 14. JÄNNER 1994 zur Post gegeben.
Nach übereinstimmendem Parteivorbringen erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, datiert mit 21. Jänner 1994, zur Zl. 90/109.480 gemäß § 200 Abs. 2 BAO einen endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid, womit die Abgabe in der Höhe von S 1,229.996,-- festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Mitteilung am
26. JÄNNER 1994 zugestellt.
Zufolge der Erlassung des endgültigen Bescheides gehört ab dessen Zustellung die angefochtene Berufungsentscheidung (womit über die Berufung gegen den vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid abgesprochen worden war) nicht mehr dem Rechtsbestand an. Damit wurde der Beschwerdeführer iS der ständigen Judikatur des erkennenden Senates klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und der Beschwerdeführerin in sinngemäßer Anwendung des § 56 zweiter Satz VwGG Kostenersatz zuzuerkennen war (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 25. Oktober 1990, Zl. 90/16/0157 - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Hinsichtlich der Höhe der Kosten war ausgehend davon, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur den Ersatz von Schriftsatzaufwand begehrte, gemäß §§ 47 ff VwGG iVm Art. I A Z 3 und Art. III der VO BGBl. 416/1994 ein Betrag von S 9.340,-- zuzusprechen und das Mehrbegehren u.a. deshalb abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kein Raum für die Zuerkennung von Umsatzsteuerbeträgen besteht (vgl. dazu zB die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 687 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160009.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009