Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1994, Zl. 4.343.678/5-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eine Staatsangehörige Zaires. Sie stellte am 18. Oktober 1993 sowie bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 19. Oktober 1993 einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl im Sinne des § 4 AsylG 1991.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die in ihrem Fall zwingende Voraussetzung, daß ihrem Gatten Asyl gewährt worden wäre.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, der Ersteinvernahme sei kein gerichtlich beeideter Übersetzer beigezogen worden; im Falle der Beiziehung eines (gerichtlich beeideten) Dolmetschers hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß die Beschwerdeführerin selbständige Asylgründe habe. Abgesehen davon, daß gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 1991 die Beiziehung eines Dolmetschers - also auch eines solchen, der nicht die Funktion eines Amtsdolmetschers innehat - für eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1994, Zl. 94/19/0547) und die Beschwerdeführerin auch nicht angibt, ob und inwieweit der beigezogene Dolmetsch falsch oder für sie unverständlich übersetzt hätte, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, daß die belangte Behörde (nur) über einen Antrag im Sinne des § 4 AsylG 1991 entschieden hat. Ein Ausspruch der belangten Behörde über das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung nach den §§ 1 Z. 1 und 3 AsylG 1991 bei der Beschwerdeführerin selbst ist nicht erfolgt. Die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, weil die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei Erledigung ihres Antrages gemäß § 4 AsylG 1991 als rechtlich ohne Belang zutreffend ungeprüft geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0969).
Auch soweit die Beschwerdeführerin gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, der bekämpfte Bescheid entspreche nicht den Voraussetzungen des § 18 AVG, da nicht der Vorname des Unterzeichners aufscheine, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie erörtert nämlich nur abstrakt die Möglichkeit, daß die Beifügung des Vornamens zur Unterscheidung mehrerer bei der belangten Behörde tätiger Personen angebracht wäre, ohne jedoch zu behaupten, daß eine Identifikation betreffend die zeichnungsberechtigte Person im konkreten Fall nur mit Hilfe der Beifügung des Vornamens möglich wäre. Eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides wird dadurch aber nicht aufgezeigt; dies gilt sinngemäß auch für die den erstinstanzlichen Bescheid betreffende Rüge.
Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten nicht vorliege, weil dessen Asylantrag durch das Bundesministerium für Inneres als Berufungsinstanz mit Bescheid vom 5. Jänner 1994 abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an (unter anderem) den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß diesem bereits Asyl gewährt worden ist. Gegen diese zutreffende Rechtsansicht bringt die Beschwerdeführerin auch nichts Stichhältiges vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0516 und vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Aus diesem Grunde erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191172.X00Im RIS seit
20.11.2000