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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in Z, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 1993, Zl. 4.343.260/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner (verbesserten) Beschwerde wurde der Bescheid der belangten Behörde am 11. Dezember 1993 zugestellt. Die am 23. März 1994 (Tag der Postaufgabe) erhobene Beschwerde ist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG verspätet, zumal ein Fall des § 26 Abs. 3 VwGG nicht vorliegt. Die verspätete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191031.X00Im RIS seit
20.11.2000