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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Y A, vertreten durch den Vater D A, dieser vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1993, Zl. 4.326.484/6-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides Staatsangehöriger Somalias. Am 18. Dezember 1992 stellten seine Eltern einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 13. August 1993 wies das Bundesasylamt diesen Ausdehnungsantrag ab. Die dagegen erhobene von dessen Vater im Namen des Beschwerdeführers Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Da mit Bescheid vom 20. August 1993, Zl. 4.326.484/2-III/13/92, dem Vater des Asylwerbers kein Asyl gewährt worden sei, fehle es schon an der grundlegenden Voraussetzung für eine Ausdehnung der Asylgewährung.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde, mit der wesentliche Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden, erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer ausschließlich unter Hinweis auf gegen seinen Vater gerichtete Verfolgungshandlungen in Somalia sich erkennbar dagegen wendet, daß die belangte Behörde die behauptete Verfolgungssituation des Vaters für die Beurteilung der Asylgewährung des Beschwerdeführers nicht herangezogen hat, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde nur über einen Antrag auf Ausdehnung von Asyl im Sinne des § 4 AsylG, nicht aber über einen eigenen Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden hat. Der bekämpfte Bescheid unterliegt daher auch nur insoweit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen der Elternteile nicht vorliege, weil der Asylantrag des Vaters abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde aber auf dem Boden der Rechtslage. Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Vaters (im eigenen Asylverfahren) mit dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1993 keine Folge gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0516 und vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191207.X00Im RIS seit
20.11.2000