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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1994, Zl. 4.328.778/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Februar 1992, womit der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat hiezu erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, weil der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland - hier Großbritannien - keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
Der Beschwerdeführer geht auch in seinem Vorbringen vor dem Gerichtshof selbst davon aus, daß er sich (unter anderem) in Großbritannien aufgehalten habe. Er führt in diesem Zusammenhang aus, daß es sich nur um eine kurze Zwischenlandung zum Zwecke des Umstiegs nach Prag gehandelt habe. Er bringt aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, das darauf hinweisen könnte, daß er nicht vor seiner Einreise nach Österreich bereits im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange sich der Beschwerdeführer in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0418).
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowohl die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955) wie auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974) unterzeichnet hat, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 angenommen hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter nichts vor, obwohl er hier durch § 41 Abs. 1 VwGG nicht daran gehindert gewesen wäre, da die belangte Behörde erstmals vom Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 Gebrauch machte; der erstinstanzliche Bescheid erging noch auf der Rechtslage nach dem AsylG 1968.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 noch weiter einzugehen gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430).
Aus diesem Grunde erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
W i e n, am 25. August 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191193.X00Im RIS seit
20.11.2000