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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §30 Abs6 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 20. August 1993, Zl. BauR-011063/1-1993 Ki/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: 1. HT und ST in L, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, 2. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erstmitbeteiligten Parteien Aufwendungen von insgesamt S 12.740,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 8. Jänner 1993 begehrten die Erstmitbeteiligten als Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer unterkellerten Garage auf dem Grundstück Nr. 304/193. Über dieses Ansuchen wurde für den 5. April 1993 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, in der sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung der Garage aussprach, da sie sich durch die anfallenden Auspuffgase der zur Einstellung gelangenden Pkw belästigt fühle. Die Garage sei zu hoch und beeinträchtige das Grundstück sowie das Wohnhaus der Beschwerdeführerin, überdies sei eine Wertminderung gegeben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 19. Mai 1993 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend Auspuffabgase und Garagenhöhe wurden gemäß § 5 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung als unbegründet abgewiesen, die Einwendungen betreffend Beeinträchtigung wurden als unzulässig zurückgewiesen, jene betreffend Wertminderung als unzulässig zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 1. Juli 1993 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.
Eine Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1994, Zl. B 1739/93-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im wesentlichen ausgeführt, die von den Bauwerbern geplante "Garage" sei keine solche im Sinne des § 30 Abs. 3 zweiter Satz der Oberösterreichischen Bauordnung. Dies ergebe sich auch aus den im Akt 501/SW-42/93a des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt einliegenden Plänen. Aus diesen Plänen, die die Beschwerdeführerin auch der Baubehörde vorgelegt habe, gehe nämlich insbesondere hervor, daß in Wahrheit nicht eine Unterkellerung der "Garage" geplant sei, sondern de facto eine Erweiterung von Geschoßen des bestehenden Objektes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien haben jeweils in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Gegenstand des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich jener Bauplan, auf den die erstinstanzliche Baubewilligung vom 19. Mai 1993 Bezug nimmt, das ist jener am 3. März 1993 beim Magistrat Linz eingereichte Bauplan mit einem Korrekturvermerk vom 6. April 1993 und dem Prüfstempel des Baupolizeiamtes des Magistrates Linz vom 6. April 1993. Nach diesem Plan ist die Errichtung einer unterkellerten Doppelgarage im Ausmaß von 32,15 m2 beantragt; im Bereich des Kellergeschoßes sieht dieser Zubau einen Gartengeräteraum im Ausmaß von 25,95 m2, ein WC, einen Vorraum sowie eine Dusche vor. Im Bereich des Erdgeschoßes liegt die 32,15 m2 große Doppelgarage. Nur der am 3. März 1993 eingereichte und am 6. April 1993 korrigierte Plan ist Gegenstand der erteilten Baubewilligung und Bestandteil des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides. Dieser Plan wurde auch im Berufungsverfahren nicht abgeändert. Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen einer Garage angenommen, zumal gemäß § 30 Abs. 6 lit. a BO die Unterkellerung einer Garage zulässig ist.
Wenn nun in einem anderen, hier nicht gegenständlichen Bauverfahren diese Garage bereits als "Bestand" ausgewiesen ist und aufgelassen werden soll, vermag diese planliche Darstellung in einem anderen Bauverfahren keine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsbescheides darzulegen. Gegenstand der Baubewilligung - und damit auch der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes - ist ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt in der Form, in der es im bewilligten Bauplan dargestellt ist.
Da durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050099.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009