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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallG Slbg 1991 §31 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des Z in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. April 1994, Zl. UVS-5/196/3-1994, betreffend Übertretung des Salzburger Abfallgesetzes 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. April 1994 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt, weil er am 29. Juli 1992 um 7,00 Uhr in Wals-Siezenheim auf dem Parkplatz Autobahnsee (Grundstück Nr. 2300 des Grundbuches über die Kat. Gem. Wals) "Müll (Holz, Teppich, Betteinsätze, Draht, Plastik, Kunststoff, Polstersessel etc.) abgelagert" habe.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist, und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).
Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde im wesentlichen zum Vorwurf, einen angebotenen Zeugen nicht einvernommen und den beantragten Lokalaugenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt und es damit unterlassen zu haben, "jeglichen Beweis für die Richtigkeit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aufzunehmen". Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, daß die auf der Mülldeponie vorgefundenen Gegenstände nicht vom Beschwerdeführer stammen. Die belangte Behörde habe "die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten" und im Zusammenhang damit ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zukommt.
Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050168.X00Im RIS seit
20.11.2000