TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 B1694/06

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68 Abs2
WehrG 2001 §24
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die von Amts wegen erfolgteAufhebung eines Einberufungsbefehls mangels Beschwer; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006 wurde der von der belangten Behörde am 15. März 2006 erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 6. Juni 2006 bis 5. Dezember 2006, Zl. T/86/03/03/25, gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 Wehrgesetz 2001 von Amts wegen aufgehoben.

Die amtswegige Aufhebung des in Rede stehenden Einberufungsbefehls wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Vorschrift bestehe, der zufolge einem Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf Leistung des Präsenzdienstes eingeräumt wird. Da dem nunmehrigen Beschwerdeführer sohin kein Recht aus dem Einberufungsbefehl erwachsen sei, könne der Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben oder abgeändert werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita bis c und f ZPO beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl. etwa VfSlg. 11.764/1988, 13.433/1993, 15.398/1999 mwN). Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996).

2. Wie sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit dem bekämpften Bescheid der von der belangten Behörde am 15. März 2006 erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 6. Juni 2006 bis 5. Dezember 2006, Zl. T/86/03/03/25, gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 Wehrgesetz 2001 von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid hat keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Einschreiters, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sowohl hinsichtlich des Einberufungstermins als auch hinsichtlich des Ortes der Präsenzdienstleistung kein Rechtsanspruch des Wehrpflichtigen besteht: zB VwGH 25.8.1995, Zl. 95/11/0243 mwH). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde mit (gesondertem) Bescheid vom 16. August 2006 neuerlich einen Einberufungsbefehl erlassen hat, gegen den ebenfalls eine (zu B1689/06 protokollierte) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.413/1996).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Militärrecht, Einberufungsbefehl,Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1694.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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