TE Vwgh Beschluss 1994/8/30 94/05/0157

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Jänner 1994, Zl. MD-VfR - B IV - 14/93, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vornahme einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

2. Die nachgeholte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die zur hg. Zl. 94/05/0073 protokollierte Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 1994 zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt; die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 16. Mai 1994 durch Hinterlegung, wobei die Abholfrist am 17. Mai 1994 (§ 17 Abs. 3 ZustG) begann und somit die Verbesserungsfrist am Dienstag, dem 31. Mai 1994 endete.

Mit dem vorliegenden, am 10. Juni 1994 zur Post gegebenen Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der oben genannten Frist und holte gleichzeitig den verbesserten Beschwerdeschriftsatz nach. Der Schriftsatz sei unter Beilage der notwendigen Originale und Urkunden bereits kuvertiert vom Beschwerdeführervertreter der Kanzleileiterin Ch. T. mit dem Auftrag übergeben worden, sie am Montag, dem 30. Mai 1994 zur Post zu bringen. An diesem Tage habe Ch. T. einen Kreislaufkollaps erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, sodaß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Schriftsatz zur Post zu bringen. Erst am 31. Mai hätte Frau T. mit dem Beschwerdeführervertreter Kontakt aufnehmen und ihm diesen Umstand mitteilen können.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei dann, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 656 f zitierte Rechtsprechung).

Die hier versäumte Frist endete am 31. Mai 1994. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführervertreter gehindert hätte, die ergänzte Beschwerde an diesem Tag zur Post zu geben, wurde nicht behauptet. Aus den Ausführungen im Antrag geht eine über den 30. Mai 1994 hinausgehende Behinderung der Ch. T. nicht hervor. Es wird nicht behauptet, Frau T. hätte den Kollaps am Weg zur Post erlitten, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß sich das kuvertierte Schriftstück noch in der Kanzlei befunden und daher ohne weiteres am 31. Mai, nach der Mitteilung durch Frau T., hätte aufgegeben werden können.

Mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses war der Wiedereinsetzungsantrag somit abzuweisen.

Da mit Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 94/05/0073, das Verfahren über die ursprünglich eingereichte Beschwerde gemäß §§ 34 (2), 33 (1) eingestellt worden war, steht dem nachgereichten Beschwerdeschriftsatz das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, sodaß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit einer Zurückweisung vorzugehen war.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050157.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten