TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/30 94/05/0110

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §297;
ABGB §354;
AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1992 §14;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauO Krnt 1992 §32;
BauO Krnt 1992 §7;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der ÖBB, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. August 1993, Zl. 8 BauR1-245/2/1993, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 16. April 1993 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abtragung des auf einem näher bezeichneten Grundstück konsenslos errichteten Gartenhauses im Ausmaß von ca. 3 m x 3 m bis 31. Mai 1993. Begründend wurde dazu ausgeführt, anläßlich einer baupolizeilichen Überprüfung am 15. April 1993 sei festgestellt worden, daß auf dem Grundstück (Eigentümer: ÖBB), ein Gartenhaus mit den Ausmaßen von rd. 3 m x 3 m konsenslos errichtet worden sei. Dieses Objekt sei von P. S. errichtet worden. Die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, könne nicht eingeräumt werden, da der Standort des Objektes im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "für die Eisenbahn vorbehaltene Fläche" ausgewiesen sei und somit das gegenständliche Objekt dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dieser Bescheid war an die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin gerichtet. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück einem Verein gegen jederzeitigen Widerruf, also in Form eines Prekariums, zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen worden sei. Dieser Verein sei verpflichtet worden, für die Einhaltung aller für die Errichtung allfälliger Baulichkeiten geltenden Verwaltungsvorschriften durch seine Mitglieder Sorge zu tragen. P. S. habe offenbar auf dieser Liegenschaft ein Gebäude ohne Baubewilligung und überdies ohne Zustimmung des Grundeigentümers errichtet. Da die Beschwerdeführerin weder das Gebäude konsenslos errichtet habe noch dessen Eigentümerin sei, habe sich der behördliche Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gegen den Eigentümer des Gebäudes, welcher dasselbe ohne Baubewilligung ausgeführt habe, zu richten.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Mai 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. August 1993 keine Folge. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 1704/93-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten insofern verletzt, als ihr das Recht auf Gehör und Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 31 und 32 der Kärntner Bauordnung verweigert worden sei. Der Beschwerdeführerin hätte weiters das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt werden müssen, Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 BO zu erheben, damit sei ihr das Recht verwehrt worden, betreffend die Bauführung ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 1 BO zu stellen. Überdies sei die Beschwerdeführerin zu Unrecht Adressatin eines Leistungsbescheides, der gegenüber einer anderen Partei hätte erlassen werden müssen. Ein Beseitigungsauftrag bei konsenslos errichteten Gebäuden könne an den Grundeigentümer nur dann gerichtet werden, wenn Identität zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer des Bauwerkes bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 32 der Kärntner

Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, lautet wie folgt:

Wiederherstellung

(1) Werden Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, so hat die Behörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 30 - dem Inhaber der Baubewilligung - bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer - mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung angesucht und wird dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller dieses Ansuchen selbst wiederum zurück, so wird der Auftrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsansuchens.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Vorhaben, die vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige ausgeführt oder vollendet werden.

(4) § 31 Abs. 5 gilt in gleicher Weise.

Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, daß der Kärntner Landesgesetzgeber im Falle des Vorliegens bewilligungspflichtiger Bauführungen ohne die erforderliche Baubewilligung als Bescheidadressaten für den Wiederherstellungsauftrag den Grundeigentümer genannt hat. Der eindeutige Wortlaut verbietet die von der Beschwerdeführerin gewünschte Interpretation, wonach ein Beseitigungsauftrag nur dann dem Grundeigentümer zu erteilen sei, wenn Identität zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes vorliege. Es erscheint aus der Sicht des Beschwerdefalles auch unbedenklich, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen.

Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Rechtslage, wenn sie vermeint, es hätte vor Erlassung des Wiederherstellungsauftrages ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Kärntner Bauordnung bietet keine Rechtsgrundlage für diese Ansicht.

Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 BO können nur in einem Baubewilligungsverfahren mit der Begründung erhoben werden, daß die Partei durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht begründet sind. Da es sich im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht um ein Baubewilligungsverfahren handelt, war auf diesen Einwand nicht näher einzugehen. Eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin, einen Antrag gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 1 BO zu stellen, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens ohnedies ein Auftrag gemäß § 32 BO ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkenne ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050110.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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