TE Vwgh Beschluss 1994/8/31 AW 94/04/0034

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
95/01 Elektrotechnik;

Norm

ETG 1965 §9 Abs4 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der "XY" Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Mai 1994, Zl. 94.423/115-IX/4/94, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 27. Mai 1994 untersagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gegenüber gestützt auf § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 das Inverkehrbringen näher bezeichneter elektrischer Betriebsmittel. In der Begründung ging der Bundesminister erkennbar davon aus, infolge diverser Mängel drohe durch diese Geräte eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/04/0112 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, dem weiteren Vertrieb der gegenständlichen Betriebsmittel stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da durch ein Zertifikat einer dänischen Prüfanstalt, die auch in Österreich zugelassen sei, klargestellt sei, daß die Geräte den elektrotechnischen Sicherheitsanforderungen entsprächen. Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen sei daher nicht gegeben. Auf der anderen Seite werde das wirtschaftliche Wohlergehen der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt, wenn sie die von ihr angeschafften Geräte nicht verkaufen könne. Auf Grund des rasanten technischen Fortschritts sei damit zu rechnen, daß diese Geräte bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes veraltet und damit wertlos sein würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Er hat daher von der Annahme der belangten Behörde - die im vorliegenden Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist -, durch die in Rede stehenden Geräte drohe eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen, auszugehen. Damit ist aber jedenfalls das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen gegeben, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwehrt ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040034.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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