TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/5 94/20/0360

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Veröffentlicht am 05.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1994, Zl. 4.343.883/2-III/13/94, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25. November 1993 durch den Beschwerdevertreter einen Antrag auf Asylgewährung gestellt.

Nachdem der Antrag gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen worden war und auch die dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom Bundesminister für Inneres abgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 30. März 1994 einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 69 Abs. 1 lit. b AVG im wesentlichen aus, daß das vom Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte Schreiben, das die "Unmöglichkeit Ihrer (d.i. des Beschwerdeführers) Rückkehr nach Indien in aller Deutlichkeit dokumentieren" sollte, nicht geeignet sei, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Beweisgegenstand dieses Schreibens sei eine für den Beschwerdeführer gefährliche Situation in seinem Heimatland; sein Asylantrag sei jedoch in Anwendung des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 mit der Begründung abgewiesen worden, daß er ohne vorhergehende Entschuldigung einer Ladung zu einer Vernehmung nicht nachgekommen sei und daher nur solche Beweismittel einen anders lautenden Spruch in dieser Sache bewirken könnten, welche die im § 19 Asylgesetz 1991 normierten prozessualen Mitwirkungspflichten der Partei zum Gegenstand haben. Da die vorgelegten Beweismittel jedoch ohne Bezug auf den der abweislichen Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt seien, seien diese auch nicht geeignet, einen anderen Spruch in der Hauptsache herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werde.

Die persönliche Darlegung der Asylgründe alleine hätte bekanntermaßen eine geringere Aussagekraft gehabt, als die Vorlage weiterer Beweismittel, wie eben der dem Beschwerdeführer nunmehr erst nachträglich zur Verfügung stehenden Urkunden. Die Asylbehörde wäre bereits aufgrund schriftlicher Urkunden in der Lage, über einen Asylantrag positiv zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Aufwandersatzes für die Aktenvorlage beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag auf die von ihm vorgelegten Beweismittel betreffend die Gefährdungssituation für ihn in seiner Heimat gestützt. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stützt er seine Rechtsauffassung lediglich darauf, daß die belangte Behörde bei Kenntnis der von ihm vorgelegten Beweismittel über seinen Asylantrag positiv entscheiden hätte können.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß unter der Geltung des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 im Falle der Nichtbefolgung einer Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abweisung des Asylantrages allein aufgrund des Umstandes der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung zu erfolgen hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist somit Beweisthema in einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 hervorgekommen sind. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel betreffen jedoch nicht dieses Beweisthema. Die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.

Bei diesem auch nach den Beschwerdeausführungen unbestrittenen Sachverhalt ist § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nicht präjudiziell, sodaß die Aufhebung des Wortes offenkundig in § 20 Abs. 2 durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, kundgemacht im Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 610/1994, im vorliegenden Beschwerdefall keine Auswirkungen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200360.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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