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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1994, Zl. 4.329.278/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdebehauptung am 11. Mai 1994 zugestellt; damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 22. Juni 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 23. Juni 1994 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200404.X00Im RIS seit
20.11.2000