TE Vwgh Beschluss 1994/9/5 94/20/0404

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Veröffentlicht am 05.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1994, Zl. 4.329.278/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdebehauptung am 11. Mai 1994 zugestellt; damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 22. Juni 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 23. Juni 1994 zur Post gegeben.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200404.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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