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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des T in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1994, Zl. 185.854/2-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 fest, daß die am 11. April 1994 gemäß § 2 Abs. 1 ZDG, BGBl. Nr. 187/1994, des erstmals am 15. Februar 1994 für tauglich zum Wehrdienst befundenen Beschwerdeführers eingebrachte Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
In der Begründung führte die belangte Behörde folgendes aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige, die erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurden, nur innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung einbringen. Ihre im Spruch genannte Erklärung wurde erst nach Fristablauf eingebracht. Da gemäß § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG Zivildiensterklärungen mangelhaft sind, wenn die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung abgelaufen ist, dies hier der Fall war und gemäß § 5a Abs. 4 ZDG der Nichteintritt der Zivildienstpflicht bei mangelhaften Zivildiensterklärungen festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Sie erweist sich als nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 (JBL 1994, 428), vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht komme. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 76a ZDG in der Fassung der genannten Novelle läßt für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Nach § 76a Abs. 1 ZDG in der genannten Fassung gelten zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (das war der 10. März 1994) bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2 ZDG). Nach Abs. 2 Z. 1 des § 76a ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 ZDG innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einbringen. Ohne darauf einzugehen, ob die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nach DIESER Gesetzesbestimmung rechtzeitig eingebracht ist, bewirkt auch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 76a ZDG zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer darin verletzt wurde, steht gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110218.X00Im RIS seit
20.11.2000