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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Februar 1994, Zl. MA 64-8/23/94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob eine selbstverfaßte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die "Entziehung der Lenkerberechtigung meines Führerscheines", die unter anderem keine zeitliche geordnete Darstellung des Verwaltungsgeschehens, keine hinreichende Präzisierung der Beschwerdepunkte und insbesondere auch nicht die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufwies. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1994 abgewiesen. Diese und die Berichterverfügung vom 27. Mai 1994, mit der der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert wurde, die Mängel der Beschwerde in insgesamt sieben Punkten
- insbesondere auch durch Beibringung der erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwaltes - zu verbessern, wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 1994 zugestellt. Zur Verbesserung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Schreiben vor, ohne jedoch eine vollständige Mängelbehebung vorzunehmen. Die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes wurde nicht beigebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0257, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Es schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Die Beschwerde ist daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110116.X00Im RIS seit
20.11.2000