TE Vwgh Beschluss 1994/9/6 94/11/0170

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Rechtssache des G in M, betreffend Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf im hg. Verfahren VH 94/11/0011, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Zusammenhang mit seinem beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Juni 1994 zur Zl. VH 94/11/0011 eingereichten Verfahrenshilfeantrag, der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf zur Behandlung zugewiesen wurde, lehnte der Antragsteller diesen Richter im Rahmen eines "Vorschlages, daß der VwGH entlastet wird" mit den Worten ab: "Des weiteren biete ich pro futuro an, den Herrn Dr. Graf für den Zeitpunkt meiner Verhandlung in den Urlaub zu schicken."

Bereits in den hg. Verfahren zu den Zlen. 90/11/0184, 91/11/0070, 92/11/0190 und 94/11/0061 hatte der Antragsteller Ablehnungsanträge gegen Hofrat Dr. Graf gestellt, die mit den hg. Beschlüssen vom 4. Dezember 1990, 25. Juni 1991, 22. September 1992 und 19. April 1994 abgewiesen (bzw. in einem Fall zurückgewiesen) wurden. In dem zuletzt genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter anderem ausgeführt, daß die Eingaben des Antragestellers kein konkretes Vorbringen enthalten, das geeignet wäre, eine Befangenheit des Hofrates Dr. Graf glaubhaft zu machen.

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 genannten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 ("wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen"), so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller begründet seinen Ablehnungsantrag nicht. Aus den genannten vorangegangenen Verfahren ist erkennbar, daß er auf Grund von "negativen" Erledigungen, an denen Hofrat Dr. Graf mitgewirkt hat, eine Abneigung gegen den genannten Richter hegt. Hofrat Dr. Graf hat sich zum neuerlichen Ablehnungsantrag des Antragstellers geäußert und erklärt, in der vorliegenden Sache nicht befangen zu sein.

Die vom Antragsteller gegen Hofrat Dr. Graf wiederholte, offenbar rechtsmißbräuchlich geäußerte Pauschalablehnung, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden kann und die ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen hat, steht der Entscheidung unter Mitwirkung des nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richters nicht hindernd entgegen.

Der vorliegende Ablehnungsantrag war daher mangels Berechtigung zu seiner Erhebung gemäß § 31 Abs. 2 VwGG im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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