TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/6 93/11/0162

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juni 1993, Zl. UVS-06/13/00341/92, betreffend Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin der G-Gesellschaft in W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Beschäftiger an der unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften 1. am 19. November 1991 an einer näher genannten Baustelle insofern beteiligt gewesen sei, als sechs namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte; 2. am 16. Jänner 1992 an einer näher bezeichneten Baustelle insgesamt fünf namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte von der Firma "M-Brünn" an die G-Gesellschaft überlassen worden seien und für diese Fliesenlegerarbeiten durchgeführt haben, und keine Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG vorgelegen sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. c i.V.m. § 16 Abs. 3 AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der geltenden Fassung, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurden deshalb Geldstrafen von insgesamt S 40.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist gemäß § 16 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG), nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde. Eine Beteiligung als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. c AÜG dar.

Zunächst ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin, daß auch eine Bestrafung nach dem Ausländer-Beschäftigungsgesetz erfolgt sei, zu entgegnen, daß die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen die Verfolgung und Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht hindert, wenn ihr Verhalten - in Idealkonkurrenz - auch gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347, 0349). Ob die Beschwerdeführerin eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu vertreten hat, ist hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG, bestreitet jedoch eine Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes begangen zu haben, weil sie mit dem ausländischen Unternehmen "M-Brünn" einen (Sub-)Werkvertrag abgeschlossen habe, und dieses Unternehmen als Auftragnehmerin der G-Gesellschaft dieser gegenüber bloß ihre Verpflichtungen aus dem Werkvertrag erfüllt habe, ohne daß es zu einer Überlassung von Arbeitskräften an die G-Gesellschaft (nunmehr MS-Gesellschaft m.b.H.) gekommen sei.

Insoweit die Beschwerdeführerin es als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß die belangte Behörde den Zeugen Dipl.-Ing. P nicht einvernommen habe, der Anhaltspunkte darüber hätte liefern können, "ob tatsächlich der Werkvertrag vorliegt oder nicht", zumal die Beschwerdeführerin den Zeugen auch zu Fragen, "die für das Vorliegen eines Schein-Subwerkvertrages sprechen", geführt habe, und die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, daß eine Überlassung von Arbeitskräften an die G-Gesellschaft nie erfolgt sei, ist ihr zu entgegnen, daß es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, KONKRETE TATSACHEN, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, zu bekämpfen, und andere, RELEVANTE Feststellungen zu behaupten, die sich aus der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. P ergeben sollten. Die bloße Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung, ob ein Werkvertrag vorliege oder nicht, und ob eine Überlassung von Arbeitskräften stattgefunden habe oder nicht, reicht hiezu nicht aus. Im übrigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohnehin über die Entlohnung der eingesetzten Arbeitskräfte (die nicht seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin erfolgte) und darüber, daß seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin an den Baustellen kein direktes Weisungsrecht an die Arbeitskräfte der Firma "M-Brno" bestanden habe, Feststellungen im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen.

Daß die Arbeiten, die von den ausländischen Arbeitskräften an einer Baustelle des Unternehmens der Beschwerdeführerin geleistet wurden, "im Betrieb des Werkbestellers" im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG erbracht wurden, entspricht der Rechtslage (vgl. u. a. den hg. Beschluß vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0503, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die in gleicher Weise mit ausführlicher Begründung von der belangten Behörde vertretene Auffassung gebilligt hatte).

Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Beurteilung, daß eine Überlassung ausländischer Arbeitskräfte an das Unternehmen der Beschwerdeführerin erfolgt ist, in Abgrenzung zu den Kriterien für das Vorliegen eines Werkvertrages insbesondere auch dargelegt, daß auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Arbeitserfolg nicht der "Firma M-Brno" sondern dem Unternehmen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen (vgl. Handelsrechtliche Sammlung 14.852 mit weiteren Hinweisen). Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 83 zu § 1151 und Rz 9 zu §§ 1165, 1166 je mit weiteren Hinweisen; SZ 54/173). Wie die belangte Behörde festgestellt hat, lautete der Auftrag des Unternehmens der Beschwerdeführerin an die Firma M-Brno vom 17. August 1991 auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...". Auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen "klar gewesen" sind, vermag dies an der für die belangte Behörde getroffenen Beurteilung, nach der Sachlage sei im Vordergrund nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch die "Firma M-Brno" gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, keine Bedenken zu erwecken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.

Auch sonst vermag es die Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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