TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/7 B355/91

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Veröffentlicht am 07.03.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §2 Abs2 RAO idF BGBl 556/1985 mit E v 03.03.92, G315/91.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 1. Februar 1990 ersuchte der Beschwerdeführer den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien um Feststellung, daß die von ihm als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu absolvierende praktische Verwendung fünf Jahre (in eventu sechs Jahre) betrage.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 15. Oktober 1990, Z Bkv 5/90-7, wurde dieses Begehren abgewiesen; in der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. Nr. 556/1985.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom 11. Oktober 1991, B355/91-10, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. Nr. 556/1985, ein.

3.2. Mit Erkenntnis vom 3. März 1992, G315/91 ua., wurde festgestellt, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war.

3.3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung im Anlaßfall nicht (mehr) anzuwenden.

Die belangte Behörde hat sohin eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten. Die vom Beschwerdeführer für die Erstattung eines Schriftsatzes im Verfahren G316/91 begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil es sich um keinen abverlangten Schriftsatz handelt und der Schriftsatz zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B355.1991

Dokumentnummer

JFT_10079693_91B00355_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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