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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des L in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Dezember 1993, Zl. 734.226/2-2.7/93, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 1992 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 1. März 1994, B 236/94, abgelehnt und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. August 1994, Zl. 734.226/16-2.7/94, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes von Amts wegen bis einschließlich 31. Dezember 1996 befristet befreit. Damit hat der Beschwerdeführer - wie er selbst in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 18. August 1994 zugesteht - jene Rechtsstellung erlangt, die er mit seinem durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebt hatte. Damit liegt der Fall einer materiellen Klaglosstellung vor. Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.
Da die Beschwerde jedoch nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie u.a. die hg. Beschlüsse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0200, und vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110086.X00Im RIS seit
20.11.2000