TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0485

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 1994, Zl. SD 421/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Behauptungen in der Beschwerde, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 178 f.), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am (Donnerstag, den) 23. Juni 1994 zugestellt.

Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am (Donnerstag, den) 4. August 1994 abgelaufen war.

Die mit 5. August 1994 datierte und an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180485.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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