TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0446

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Mai 1994, Zl. 1-0367/94/E6, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Auf die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Literaturstellen behauptete Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil diese Bestimmung im Falle des Beschwerdeführers zufolge § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht anzuwenden war.

Gemäß § 33a VwGG konnte die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180446.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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