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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erhobenen Berufung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der dem hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl.94/18/0506, zugrunde lag. Auf diesen Beschluß wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180548.X00Im RIS seit
20.11.2000