TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/8 94/18/0507

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §5;
AsylG 1991 §7;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §22 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Juni 1994, Zl. FrA 3164/1991, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom Für die Richtigkeit gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen der Ausfertigung: gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 FrG ein bis zum 30. Juni 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 FrG das Bundesgebiet unverzüglich nach Erhalt des Bescheides zu verlassen habe.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 7. Mai 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und hier um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1993 abgewiesen worden. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. Juni 1993 "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bislang noch keine legale Beschäftigung zu haben und seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seines Cousins zu bestreiten, der aber keine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert, familiäre oder sonstige Bindungen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließen, lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung, ob ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt oder nicht. Das Vorliegen einer derartigen Berechtigung stünde weder dem - von der belangten Behörde aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zu Recht bejahten - Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG noch der aufgrund dieser bestimmten Tatsache gerechtfertigten Annahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. entgegen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mit der daraus resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen sowie einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0010) läßt das Aufenthaltsverbot - wollte man aufgrund eines durch eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach asylrechtlichen Bestimmungen gedeckten, mehr als dreijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einen im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers annehmen - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen; ebenso würde die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG im Hinblick auf die - unbestritten - mangelnde Integration des Beschwerdeführers und das Fehlen von familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich einerseits sowie auf das Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen andererseits zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis führen. Auch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes würde unter Zugrundelegung eines legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keinen Bedenken begegnen, vermag der Beschwerdeführer doch nicht aufzuzeigen, daß der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe vorhersehbarerweise vor Ablauf der festgesetzten Frist anzunehmen sei.

Ob im Falle einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot rechtens gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, weil aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seinen Rechten verletzt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0293). Der Ausspruch, daß der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 FrG das Bundesgebiet unverzüglich nach Erhalt des (erstinstanzlichen) Bescheides zu verlassen habe, bringt lediglich die Rechtsfolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zum Ausdruck, dies unbeschadet der davon nicht betroffenen Rechtswirkungen einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180507.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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