TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/7 G198/90, G200/90, G201/90, G202/90, G217/90, G218/90, G219/90, G220/90,

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Veröffentlicht am 07.03.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
VfGG §62 Abs1
KAG §2 Abs1 Z7 idF BGBl 281/1974
KAG §2 Abs3
KAG §3 Abs2 lita idF BGBl 565/1985
KAG §3 Abs3 idF BGBl 282/1988
Tir KAG §1 Abs3 litg idF LGBl 79/1976
Tir KAG §3 Abs3 idF LGBl 31/1988
Tir KAG §3a Abs2 lita idF LGBl 31/1988
Vlbg SpitalG §3 litg
Vlbg SpitalG §9 Abs2 lita
Vlbg SpitalG §9 Abs5
Stmk KAG §1 Abs3 Z7 idF LGBl 30/1982
Stmk KAG §3 Abs2 lita idF LGBl 77/1987
Stmk KAG §3 Abs3 erster Satz idF LGBl 38/1989
Stmk KAG §4 Abs2 idF LGBl 38/1989
Krnt KAO 1978 §7 lita idF LGBL 25/1987
Krnt KAO 1978 §9 Abs2 idF LGBl 18/1989

Leitsatz

Keine Kompetenzwidrigkeit des KAG sowie der landesausführungsgesetzlichen Bestimmungen des Tir KAG, Vlbg SpitalG und Stmk KAG hinsichtlich der Zuordnung von selbständigen Ambulatorien zum Tatbestand "Heil- und Pflegeanstalten"; verfassungskonforme Abgrenzung zwischen Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums und ärztlichen Ordinationsstätten; Aufhebung von die Bedarfsprüfung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung normierenden Bestimmungen des KAG, Tir KAG, Vlbg SpitalG, Stmk KAG und Krnt KAO 1978 wegen Bewirkung eines Konkurrenzschutzes von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten; unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

I. 1. §3 Abs2 lita des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 565/1985 und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 282/1988 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. §2 Abs1 Z7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 281/1974 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die zu G136/91, G146/91 und G148/91 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren werden hinsichtlich des zweiten Satzes des §3 Abs3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 282/1988 - ausgenommen die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" - eingestellt.

II. 1. Die Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in §3 Abs3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 31/1988 sowie §3a Abs2 lita des Gesetzes vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 31/1988 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

2. §1 Abs3 litg des Gesetzes vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 79/1976 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

III. 1. §9 Abs2 lita und §9 Abs5 des Gesetzes über

Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. §3 litg des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

IV. 1. §3 Abs2 lita des Gesetzes vom 29. Oktober 1957, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 77/1987, §3 Abs3 erster Satz und §4 Abs2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1957, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 38/1989 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der den vom Verwaltungsgerichtshof zu G14,15/92 gestellten Anträgen zugrundeliegt.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

2. §1 Abs3 Z7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1957, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 30/1982 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Der zu G222/90 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Gesetzesprüfung wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des §3 Abs3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1957, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 38/1989 zurückgewiesen.

V. §7 lita der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, idF LGBl. für Kärnten Nr. 25/1987 war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in §9 Abs2 der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, idF LGBl. für Kärnten Nr. 18/1989 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind

16 Gesetzesprüfungsverfahren anhängig, die entweder von Amts wegen oder aufgrund von Gesetzesprüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitet wurden. Es liegen ihnen Beschwerden gegen Bescheide zugrunde, mit denen die Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt entweder in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums oder in der Betriebsform eines Sanatoriums mangels Bedarfes versagt wird.

1.1. Die Gesetzesprüfungsverfahren G217,218/90, G219,220/90, G135,136/91, G145,146/91, G147,148/91 und G297,298/91 wurden von Amts wegen aus Anlaß der Beschwerden zu B458/90, B459/90, B1329/90, B1107/90, B1140/90 und B564/91, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird, eingeleitet.

Die Anlaßfälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.1.1. (B458/90) Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juli 1989 wurde der St.-L-T Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Verlegung der mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 14. März 1988 in Form eines selbständigen Ambulatoriums genehmigten privaten Krankenanstalt an einen neuen Standort in Innsbruck erteilt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Erweiterung der privaten Krankenanstalt St.-L-T Innsbruck durch Aufstellung eines Computertomographen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1990 gemäß §5 iVm §3a Abs2 lita und Abs4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) keine Folge gegeben. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß kein begründeter sachlicher Anhaltspunkt für einen Bedarf im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gefunden werden könne. Die positiven Äußerungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Tirol und des Landessanitätsrates wiesen den Bedarf nicht schlüssig nach. Ferner äußerten sich die Tiroler Gebietskrankenkasse und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Bedarfsfrage.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G217,218/90 protokolliert.

1.1.2. (B459/90) Dem Antrag der I f C Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zum Betrieb eines Computertomographen und anderer bildgebender Verfahren in Innsbruck wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1990 gemäß §3a Abs2 lita und Abs4 Tir. KAG mit der wesentlichen Begründung, es bestünde kein Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt, nicht Folge gegeben. Im Ermittlungsverfahren wurden zur Bedarfsfrage die Ärztekammer für Tirol, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und der Landessanitätsrat gehört; ferner äußerten sich die Tiroler Gebietskrankenkasse und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Bedarfsfrage.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G219,220/90 protokolliert.

1.1.3. (B564/91) Dem Antrag der K P B Gesellschaft m.b.H. & CO KG auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 1991 gemäß §3 und §3a Tir. KAG insofern nicht Folge gegeben, als die Durchführung einzelner, im Bescheid näher bezeichneter Behandlungen bei "einheimischen Patienten" von der Bewilligung ausgenommen wurden. Die Einschränkung der Errichtungsbewilligung wurde damit begründet, daß hinsichtlich dieser Leistungsangebote ein Bedarf der "einheimischen Bevölkerung" nicht gegeben sei.

Im Ermittlungsverfahren wurden der Landessantitätsrat, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, die Ärztekammer für Tirol, die Tiroler Gebietskrankenkasse und die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G297,298/91 protokolliert.

1.1.4. (B1329/90) Dem Antrag der C T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine chirurgische Tagesklinik zur Behandlung von HNO-Krankheiten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß §3 litg des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990 (im folgenden: Vbg. SpG), mit Standort Lustenau wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. November 1990 gemäß §9 Abs2 und 5 Vbg. SpG nach Einholung von Stellungnahmen der Fachvertretung der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Vorarlberg als gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und des Landessanitätsrates mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G135,136/91 protokolliert.

1.1.5. (B1140/90) Dem Antrag der P K f T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß §3 litg Vbg. SpG in Röthis wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. September 1990 gemäß §9 Abs2 und 5 Vbg. SpG nach Einholung der Stellungnahmen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Fachvertretung der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe) und der Ärztekammer für Vorarlberg mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G147,148/91 protokolliert.

1.1.6. (B1107/90) Dem Antrag Dris. C K und Dris. B S auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Dialyseinstitut in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß §1 Abs3 Z7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1957, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) - im folgenden:

Stmk. KALG - mit Standort Schladming wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juli 1990 gemäß §§3 und 4 Stmk. KALG mangels Bedarfes keine Folge gegeben. Im Ermittlungsverfahren wurde das Evangelische Diakoniewerk Gallneukirchen als Rechtsträger des im Einzugsgebiet gelegenen allgemeinen öffentlichen Diakonissen-Krankenhauses Schladming, das Diakonissen-Krankenhaus Schladming, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, der Amtsarzt der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, die Ärztekammer für Steiermark sowie der Landessanitätsrat und die Fachabteilung für das Gesundheitswesen gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G145,146/91 protokolliert.

1.1.1.1. Aus Anlaß der Beschwerden zu B458/90, B459/90 und B564/91 beschloß der Verfassungsgerichtshof am 12. Oktober 1990 bzw. am 10. Oktober 1991, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 litg, des §3a Abs2 lita und der Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in §3 Abs3 Tir. KAG sowie die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 Z7, des §3 Abs2 lita und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) von Amts wegen zu prüfen.

1.1.1.2. Aus Anlaß der Beschwerden B1329/90 und B1140/90 beschloß der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1991, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §3 litg, des §9 Abs2 lita und des §9 Abs5 Vbg. SpG sowie die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 Z7 , des §3 Abs2 lita und des §3 Abs3 Satz 2 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.1.1.3. Aus Anlaß der Beschwerde zu B1107/90 beschloß der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1991, gemäß Art140 Abs1 die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z7, des §3 Abs2 lita, des §3 Abs3 Satz 1 und des §4 Abs2 Stmk. KALG sowie die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 Z7, des §3 Abs2 lita und des §3 Abs3 Satz 2 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.2. Die Gesetzesprüfungsverfahren G291,292/91 und G295,296/91 wurden von Amts wegen aus Anlaß der Beschwerden zu B772/89 und B496/91, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein Sanatorium bekämpft wird, eingeleitet.

Die Anlaßfälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.2.1. (B772/89) Dem Antrag der P H Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums wurde (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Kärntner Landesregierung durch den Verwaltungsgerichtshof) mit (Ersatz-)Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 1989 gemäß §4 Abs2 iVm §7 lita der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO) - im folgenden: Ktn. KAO - (abermals) mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G291,292/91 protokolliert.

1.2.2. (B496/91) Dem Antrag der St.-L-T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Bettenstation in der Tagesklinik wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. April 1991 insofern Folge gegeben, als die Errichtung des Sanatoriums ausschließlich zum Zweck der stationären Aufnahme von Schwangeren für den Fall der Entbindung genehmigt wurde. Im übrigen wurde gemäß §3a Abs2 lita und Abs4 Tir. KAG der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß ein Bedarf auf allen übrigen medizinischen Fachgebieten (einschließlich der Frauenheilkunde) nicht vorliege.

Im Ermittlungsverfahren wurden zur Bedarfsfrage die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, einige andere in Tirol befindliche Krankenanstalten und der Landessanitätsrat gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G295,296/91 protokolliert.

1.2.1.1. Aus Anlaß der Beschwerde zu B772/89 beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 1991, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §7 lita Ktn. KAO und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in §9 Abs2 Ktn. KAO sowie die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in §3 Abs3 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.2.1.2. Aus Anlaß der Beschwerde zu B496/91 beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 1991, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in §3 Abs3 und des §3a Abs2 lita Satz 1 und 2 Tir. KAG sowie die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in §3 Abs3 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.3. Die Gesetzesprüfungsverfahren G198,200/90, G201,202/90, G222,223/90, G287,288/90, G128,129/91 und G273,274/91 wurden aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG eingeleitet, die er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 90/18/0073, 90/18/0071, 90/18/0105, 90/18/0211, 90/18/0267 und 91/18/0157 anhängigen Beschwerden, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird, stellte.

Des weiteren langten beim Verfassungsgerichtshof am 5. Februar 1992 - hg. zu G14,15/92 protokollierte - Anträge des Verwaltungsgerichtshofes ein, die er aus Anlaß einer bei ihm am 11. September 1990 eingelangten und zu Z92/11/0013 (früher: 90/18/0201) anhängigen Beschwerde stellte, mit der ebenfalls eine bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird.

Diese Beschwerdefälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.3.1. G198,200/90 (90/18/0073): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, gegen den beim Verfassungsgerichtshof die zu B458/90 protokollierte Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich des Sachverhaltes reicht es daher, auf Punkt 1.1.1. zu verweisen.

1.3.2. G201,202/90 (90/18/0071): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, der Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu B459/90 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.1.2. zu verweisen.

1.3.3. G273,274/91 (91/18/0157): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, der Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu B564/91 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.1.3. zu verweisen.

1.3.4. G128,129/91 (90/18/0267): Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der Vorarlberger Landesregierung ist auch Gegenstand des zu B1329/90 protokollierten Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung wird daher auf Punkt 1.1.4. verwiesen.

1.3.5. G287,288/90 (90/18/0211): Der in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung ist ebenfalls Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (B 1140/90). Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.5. zu verweisen.

1.3.6. G222,223/90 (90/18/0105): Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1990 wurde das Ansuchen der "G" G-Gesellschaft m.b.H. & CO KG um Erteilung der "Errichtungsbewilligung für ein Institut für physikalische Therapie in der Betriebsform eines Ambulatoriums" nach §1 Abs7 Stmk. KALG mit Standort Judenburg unter Berufung auf die §§3 und 4 leg.cit. "mangels Bedarfes abgewiesen". Im Zuge des Ermittlungsverfahrens waren Stellungnahmen ua. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Fachvertretung der Heilbäder, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe), der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses Judenburg sowie der Ärztekammer für Steiermark zur Bedarfsfrage eingeholt worden.

1.3.7. G14,15/92 (92/11/0013 früher: 90/18/0201): Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1990 wurde der Antrag der F P Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für "ein Physikalisches Ambulatorium" in Bruck a.d. Mur unter Berufung auf die §§3 und 4 Stmk. KALG "mangels Bedarfes abgewiesen".

1.3.1.1. Aus Anlaß der unter 1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3. genannten Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof die Anträge, die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol" in §3 Abs3 Tir. KAG und den §3a Abs2 lita Tir. KAG sowie den §3 Abs2 lita KAG und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 KAG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.3.1.2. Anläßlich der unter 1.3.4. und 1.3.5. genannten Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof die Anträge, §9 Abs2 lita und §9 Abs5 (ausgenommen die Worte "bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die der Dentisten") Vbg. SpG sowie §3 Abs2 lita KAG und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 KAG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.3.1.3. Mit den aufgrund der unter 1.3.6. und 1.3.7. genannten Beschwerden gestellten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des §3 Abs2 lita, des §3 Abs3 sowie des §4 Abs2 (mit Ausnahme der Worte "und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Dentisten") Stmk. KALG sowie des §3 Abs2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 KAG.

1.4. Das Gesetzesprüfungsverfahren G275,276/91 wurde aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG eingeleitet, die er aus Anlaß der bei ihm zu Z91/18/0170 anhängigen Beschwerde, mit der die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein Sanatorium bekämpft wird, stellte.

Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, gegen den beim Verfassungsgerichtshof die zu B496/91 protokollierte Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.2.2. zu verweisen.

2. Die für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten hier maßgeblichen Bestimmungen - die (wenn auch nur in einem der anhängigen Verfahren) in Prüfung stehenden Regelungen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:

2.1. Bundesgesetzliche Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes:

Nach §1 Abs1 KAG sind "unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) ... Einrichtungen zu verstehen, die

a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b) zur Vornahme operativer Eingriffe,

c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder

d) zur Entbindung

bestimmt sind".

Nach §2 Abs1 KAG sind Krankenanstalten im Sinne des §1 KAG:

"1. Allgemeine Krankenanstalten ...

2. Sonderkrankenanstalten ...

3. Heime für Genesende ...

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke ...

5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

Im Anschluß an diese im Hauptstück A des Ersten Teiles enthaltenen Begriffsbestimmungen finden sich im Hauptstück B allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten:

"§3 (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§2 Abs1) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10 a) gegeben ist;

b) ...

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren bei Prüfung des Bedarfes nach Abs2 lita die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören.

(4) ..."

2.2. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesländer Tirol, Vorarlberg, Steiermark und Kärnten lauten:

2.2.1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:

In Ausführung der §§1 und 2 KAG bestimmt das Tir. KAG:

"§1

(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen, die ...

(2) Als Krankenanstalten gelten auch ...

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs1 und 2 sind:

a) ...

...

f) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind;

h) ..."

In Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten (§§3 ff. KAG) enthält das Tir. KAG folgende Bestimmungen:

"§3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung) ...

(2) In einem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind ...

(3) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind der Landessanitätsrat, zur Frage des Bedarfes überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien überdies die Österreichische Dentistenkammer zu hören. Weiters ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Ansuchen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) ..."

"§3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der vorgesehenen Art gegeben sein. Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der nach der Verkehrslage in angemessener Entfernung bestehenden gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten, bei den unter §62a Abs2 fallenden Krankenanstalten überdies unter Bedachtnahme auf die Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§62a), zu beurteilen. Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies auf die in angemessener Entfernung bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und von Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten Bedacht zu nehmen.

b) ...

(4) Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs2 nicht vor, so ist die Errichtungsbewilligung zu versagen.

(5) ..."

2.2.2. Vorarlberger Spitalgesetz:

"§3

Betriebsformen

Krankenanstalten sind:

a) ...

g) Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

"§9

Errichtungsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen - unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

ein Bedarf besteht,

b)

...

(3) ...

(5) Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der bestehenden Krankenanstalten mit gleichartigem Anstaltszweck, nach der Verkehrslage, nach der Einwohnerzahl und nach den Erfahrungen über die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle zu beurteilen; bei den Krankenanstalten nach §60 Abs2 ist überdies die Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Spitalplan zu beachten. Bei selbständigen Ambulatorien ist außerdem auf die bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist. Bei Prüfung des Bedarfes nach Abs2 lita ist im Bewilligungsverfahren die gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, sofern nicht Abs4 anzuwenden ist, auch die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die der Dentisten zu hören.

(6) ..."

2.2.3. Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz:

"§1

(1) ...

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs1 sind:

1. ...

7. Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende, Unterbringung zur Durchführung ambulanter, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die angemessene Zahl von Betten ist im Rahmen der Bedarfsprüfung gemäß §3 Abs3 festzustellen.

(4) ..."

"§3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Diese kann unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn

a) ein Bedarf nach einer Krankenanstalt im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§1 Abs3 und §2a) unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§24) gegeben ist;

b) ...

(3) Der Bedarf ist nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welche die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs3 Z. 7) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien (§1 Abs3 Z. 6) ist auch dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenanzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der im §1 Abs3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§24 Abs2) sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagsstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(4) ..."

"§4

(1) ...

(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§3 Abs2 lita und Abs3) sind die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet zu hören und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§1 Abs3 Z. 7), sofern nicht §5a anzuwenden ist, auch die Ärztekammer für Steiermark insbesondere über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Dentisten zu befragen.

(3) ..."

2.2.4. Kärntner Krankenanstaltenordnung:

"§2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. ...

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. ..."

"§4

Bewilligung zur Errichtung

(1) ...

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Erteilung der Bewilligung liegt, unbeschadet der Bestimmungen des §11 Abs1, im freien Ermessen."

"§7

Sachliche Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Errichtgung einer Krankenanstalt darf weiters nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muß der Bedarf nach einer Krankenanstalt der vom Bewerber angegebenen Art unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§3a) gegeben sein; der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der in Kärnten gelegenen gleichartigen und verwandten Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen, bei Ambulatorien (§2 Z7) auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk, in dem das Ambulatorium errichtet werden soll, niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte des oder der betreffenden Fachgebiete, bei Zahnambulatorien auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk niedergelassenen Dentisten;

b) ..."

"§9

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen. Außerdem ist der Landessanitätsrat anzuhören.

(2) Zur Frage des Bedarfes nach §7 ist die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Z7), sofern nicht §12a anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören."

3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes:

3.1. In den Verfahren betreffend selbständige Ambulatorien:

Ausgehend von der vorläufigen Annahme, daß er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tir. KAG, des Vbg. SpG und des Stmk. KALG bei Beurteilung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden und bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen auch die in Prüfung gezogenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen haben werde, äußerte der Verfassungsgerichtshof zum einen das Bedenken, daß eine historische Betrachtung, die den Inhalt einer Kompetenzregelung zum Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) beurteilt, dazu zu führen scheint, daß Ambulatorien dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" nur dann zuzuordnen sind, wenn sie in solchen Anstalten errichtet sind. Dem Verfassungsgerichtshof erschien es - auch unter der Annahme einer intrasystematischen Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" - fraglich, ob Ambulatorien auch dann dem Art12 Abs1 Z1 B-VG zu unterstellen sind, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die mit Heil- und Pflegeanstalten in keinem Konnex stehen, was dann der Fall sein dürfte, wenn es sich um selbständige Einrichtungen handelt, die nicht einmal eine kurzfristige Unterbringung von Patienten erlauben. Diesfalls dürfte es sich vielmehr um eine Regelung handeln, die dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art10 Abs1 Z12 B-VG unterliegt.

Zum anderen vermeinte der Verfassungsgerichtshof, daß - gemessen an den Voraussetzungen, unter denen eine Bedarfsprüfung verfassungsmäßig zu beurteilen ist - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sowohl der Landesausführungsgesetze als auch des Bundesgrundsatzgesetzes, die die Bedarfsprüfung betreffen, nicht gerechtfertigt sein dürften und führte dazu aus:

"Wohl könnte sich die Bedarfsprüfung für öffentliche Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen (vgl. zB VfSlg. 10386/1985), aber selbst wenn sich eine Rechtfertigung dafür fände, daß die Errichtungsbewilligung für öffentliche Krankenanstalten von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird, meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig, daß Gleiches für die Bewilligung von Ambulatorien jedenfalls dann nicht zutreffen dürfte, wenn es sich dabei um private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen handelt. Jedenfalls scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht adäquat zu sein, eine Bedarfsprüfung auch dort vorzusehen, wo es sich um einen Konkurrenzschutz für private Ambulatorien handelt. Die Bedarfsprüfung dürfte bei derartigen privaten Ambulatorien aber auch im Hinblick auf den Bestandschutz öffentlicher Krankenanstalten nicht zu rechtfertigen sein, weil von diesen ärztliche Behandlungen und Untersuchungen grundsätzlich in anderer Form durchgeführt werden als an den - etwa in Form von Tageskliniken betriebenen - Ambulatorien."

3.2. In den Verfahren betreffend Sanatorien:

Auch in diesen Fällen ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ktn. KAO und des Tir. KAG bei Beurteilung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden und bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auch die in Prüfung gezogenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAG heranzuziehen haben werde, und formulierte seine Bedenken wie folgt:

"Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dürften - gemessen an den Voraussetzungen, unter denen eine Bedarfsprüfung verfassungsmäßig zu beurteilen ist - nicht gerechtfertigt sein.

Wohl könnte sich die Bedarfsprüfung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen (vgl. zB VfSlg. 10389/1985). Aber selbst wenn sich eine Rechtfertigung dafür fände, daß die Errichtungsbewilligung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird, meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig, daß Gleiches für die Bewilligung von Sanatorien, die ja private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen sind, nicht zutreffen dürfte. Jedenfalls scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht adäquat zu sein, eine Bedarfsprüfung auch dort vorzusehen, wo es sich um

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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