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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 17. Dezember 1993, Zl. Fr-6103/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 19 und 20 FrG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Februar 1993, teilweise abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Mai 1993, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer im September und Oktober 1991 in insgesamt drei Angriffen eine bei ihm erst seit kurzem als Kindermädchen "aufhältige" 15-jährige jugoslawische Staatsangehörige durch Drohungen mit dem Umbringen zum Geschlechts- bzw. Oralverkehr genötigt habe. Dabei habe er seinem Opfer schwere körperliche und seelische Qualen zugefügt. Weiters habe er die Genannte mehrfach bedroht, er würde sie umbringen, wenn sie seiner Gattin von den Sexualkontakten erzählen würde. Bei der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung sei auf alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte Bedacht genommen worden. (Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren im wesentlichen vorgebracht, daß er bereits seit Herbst 1987 mit seiner Gattin im Raum Salzburg lebe und immer einer Beschäftigung nachgegangen sei, ferner, daß er - bis zu seiner gerichtlichen Verurteilung - unbescholten gewesen und für zwei minderjährige Kinder und die Gattin, welche alle österreichische Staatsbürger seien, sorgepflichtig sei.) Die belangte Behörde billigte dem Beschwerdeführer zwar ein außerordentlich hohes Ausmaß an Integration zu, gelangte jedoch im Hinblick darauf, daß er sich schwerster Straftaten schuldig gemacht habe, zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen nicht schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der angeführten, den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklichenden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung die im § 18 Abs. 1 (Z. 1) leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist ebenso unbedenklich wie die im Grunde des § 19 FrG vorgenommene Berurteilung, daß durch das Aufenthaltsverbot zwar in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, dies jedoch im Hinblick auf die Schwere der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten sei.
Was die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG anlangt, so ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe die - in der obigen Sachverhaltsdarstellung angegebenen - zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht berücksichtigt, samt der entsprechenden Verfahrensrüge nicht berechtigt, hat doch die belangte Behörde aufgrund dieser Umstände ein hohes Ausmaß an Integration des Beschwerdeführers und beträchtliche Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie angenommen. Wenn sie deren Gewicht nicht schwerer einschätzte als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, so kann dies mit Rücksicht auf die besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer unter Ausnützung eines Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses gegenüber einem 15-jährigen Mädchen in wiederholten Angriffen durch beinahe zwei Wochen hindurch mit Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Qualen begangenen Straftaten nicht als rechtswidrig erkannt werden. An der Gefährlichkeit der in der überaus brutalen und rücksichtslosen Vorgangsweise zutage getretenen "kriminellen Energie" des Beschwerdeführers vermag weder dessen vorherige Unbescholtenheit noch das im Strafverfahren abgelegte Geständnis sowie der Umstand, daß er sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht entzogen hat, entscheidendes zu ändern; gleiches gilt für die viel zu kurze Zeit des bisherigen Wohlverhaltens nach der Tat, in die noch dazu die Verbüßung der Freiheitsstrafe fällt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Wertungen im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Entziehung der Lenkerberechtigung zu berufen versucht, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil der von ihm herangezogenen Bestimmung des § 66 Abs. 3 KFG 1967 ein völlig anderer Maßstab zugrundeliegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180112.X00Im RIS seit
20.11.2000