TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0523

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der H in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in. Tirol vom 28. Juni 1994, Zl. 15/18-5/.1994, wegen Zurückweisung eines Einspruches, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 20.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der. beschwerdeführenden Partei .gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 28. Jänner 1994, Zahl IV-St-35896/3; als verspätet zurückgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 8. September 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180523.X00

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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