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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 1994, Zl. SD 294/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 1258/94, abgetretene Beschwerde unter anderem durch Beibringung einer weiteren Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres (§ 29 VwGG) zu ergänzen.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer zwar dem Mängelbehebungsauftrag in anderen Punkten nach, unterließ jedoch die Beibringung einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde.
Da er somit den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0294).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180384.X00Im RIS seit
20.11.2000