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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des X in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Juni 1994, Zl. Fr-5729/1/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 20. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 FrG ein bis zum 6. Mai 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer, nachdem er bereits am 13. April 1994 an der österreichischen Grenze zurückgewiesen worden wäre, am 15. April 1994 zu Fuß illegal aus Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 17. April 1994 habe er versucht, illegal nach Deutschland zu reisen, sei aber festgenommen und nach Österreich rücküberstellt worden. Barmittel habe er keine bei sich gehabt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. April 1994 sei er wegen § 15 Abs. 1 lit. a und § 15 Abs. 1 lit. b Grenzkontrollgesetz und § 82 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FrG zu einer Geldstrafe von je S 2.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Die mehr als einmal erfolgte Bestrafung nach dem Grenzkontrollgesetz sei als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 des § 18 FrG zu werten, ohne daß es einer weiteren Begründung bedürfe.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Es seien damit auch die in § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG normierten Voraussetzungen gegeben.
Die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, sei aufgrund der illegalen Grenzübertritte und des unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf jeden Fall gerechtfertigt.
Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes finde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers statt. Eine Bindung zu Österreich bestehe nicht, er habe nicht beabsichtigt im Bundesgebiet zu verbleiben, sondern habe vielmehr nach Deutschland weiterreisen wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und bringt vor, daß er lediglich mit einem Straferkenntnis vom 20. April 1994 wegen Übertretungen nach dem Grenzkontrollgesetz bestraft worden sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Das nach der genannten Bestimmung erforderliche Tatbestandsmerkmal, "mehr als einmal ... rechtskräftig bestraft worden" zu sein, setzt nämlich nicht voraus, daß die Bestrafungen in getrennten Bescheiden erfolgen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0039).
Der Beschwerdeführer wendet weiters gegen die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ein, daß die ihm vorgeworfene Grenzübertretung nicht als schwerwiegende Verwaltungsübertretung qualifiziert werden könne, weil er lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe bestraft worden sei.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung eines der im § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG genannten Gesetze jedenfalls den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0077).
Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG aufgrund der in einem Bescheid erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen zweier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes und einer des Fremdengesetzes erfüllt sei, ist demnach nicht rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer vertritt die Aufassung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG aufgrund seiner Ansprüche nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz nicht erfüllt sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Anspruch auf Sozialhilfe voraussetzt, daß er nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133, mit weiteren Nachweisen). Mit der Behauptung eines Anspruches auf Sozialhilfe bestätigt der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit der Auffassung, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt.
Die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 2 und 7 FrG sind demnach erfüllt; die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Selbst das mit Ausnahme der rechtskräftigen Bestrafungen - behauptete - Wohlverhalten spricht nicht gegen die Berechtigung dieser Annahme.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, daß kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG vorliegt, nichts vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180484.X00Im RIS seit
20.11.2000