TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/8 94/18/0236

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1994, Zl. 100.355/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 13. Juli 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer genannte Wohnung weise eine Nutzfläche von 51,34 m2 auf und werde von 8 Personen benützt. Im Hinblick auf diese Beengtheit liege eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht vor.

In der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 zugestellt.

2. Am 27. Dezember 1993 wurde folgendes an die Erstbehörde gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers zur Post gegeben:

"Betrifft: Aufenthaltsgesetz

Im Bezug auf Ihren Brief MA 62-9/2021921/1 vom 6. Dez. 1993, welchen ich am 23.12.1993 erhalten habe, wurde mir erklärt, daß mir das Visum aufgrund des Aufenthaltsgesetzes § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 verweigert wird.

Ich würde gerne folgende Erklärung um Ihrer Berücksichtigung wegen ablegen.

a)

Seit ich im August 1992 nach Österreich kam habe ich mich mit einigen Bekannten eingerichtet, welches ich aber selber

b)

Ich habe begriffen, daß mir aufgrund § 13 Abs. 1 i.V.m.

§ 4 Abs. 2 mein Antrag auf die Bewilligung des Aufenthaltsgesetzes verweigert wurde.

c)

Ich nehme vollkommen die öffentlichen Gesetze und die Administration zur Kenntnis. Deswegen werde ich versuchen so bald wie möglich die Begründung zu erfüllen.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie höflichst meinen Reisepaß zu akzeptieren um ein Visum zu garantieren, und um mir eine Zeitspanne zu geben, damit ich die oben Erwähnte bzw. mein Aufenthaltsproblem zu lösen.

Ihre Berücksichtigung wäre dabei sehr angebracht.

Hochachtungsvoll"

3. Mit Bescheid vom 21. März 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Dezember 1993 zurück, weil die Berufung keine Begründung enthalte.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

§ 63 Abs. 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, es muß aber erkennbar sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll (siehe dazu unter anderem die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter E.Nr. 2, 3, 5, 6 und 10 zu § 63 Abs. 3 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Diese Anforderung erfüllt der Schriftsatz des Beschwerdeführers, sofern es sich dabei überhaupt um eine Berufung gehandelt hat, nicht, weil aus ihm nicht erkennbar ist, aus welchem Grund der Bescheid der Erstbehörde vom 6. Dezember 1993 unrichtig sein soll.

2.1. In der vorliegenden Beschwerde wird dies auch nicht in Zweifel gezogen, jedoch die Auffassung vertreten, daß die Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht angewiesen sei, die Partei zu belehren. Die Berufung hätte daher unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückgestellt werden müssen. Erst dann wäre die Zurückweisung zulässig gewesen.

2.2. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, so handelt es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist (siehe die bei Hauer-Leukauf, aaO., unter E.Nr. 22a und b zu § 63 Abs. 3 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, gilt zufolge § 61 Abs. 5 AVG das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3). Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid die Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, kommt die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nicht in Betracht.

3. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180236.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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