TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0253

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. September 1993, Zl. SD 386/93, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 18. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im einzelnen näher bezeichneten Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1834/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde binnen vier Wochen zu beheben. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 1. Juni 1994.

Die Mängelbehebung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180253.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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