TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0369

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der V in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. April 1994, Zl. Fr 520/1994, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 30. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilt, mit dem sie unter anderem aufgefordert wurde, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 20. Juni 1994, Zl. B 1257/94-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Der Mängelbehebungsauftrag enthielt die Aufforderung, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist erstattete die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, mit dem sie den Mängelbehebungsauftrag teilweise befolgte. Sie legte allerdings entgegen dem erteilten Auftrag keine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vor und brachte den ergänzenden Schriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung ein. Sie hat damit dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesen Punkten nicht entsprochen.

Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180369.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten