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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Mai 1994, Zl. SD 250/94, betreffend Antrag gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der nach seinen Behauptungen als Christ in seiner Heimat von Angriffen durch Moslems bedroht sei, aus deren Gewalt er sich habe freikämpfen müssen, ehe er nach Lagos geflüchtet sei, von wo er Nigeria auf dem Luftweg verlassen habe, nicht geltend gemacht habe, daß er von der staatlichen Autorität oder zumindest mit deren Billigung verfolgt werde. Nur in einem solchen Fall könne von einer Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0082) setzt die Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG voraus, daß die dort umschriebene Gefahr oder Bedrohung für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch staatliche Stellen - nur von Privatpersonenen ausgeht, ist nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen. Daß Christen in Nigeria wegen ihrer Religion vom Staat verfolgt würden, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Wenn er mit dem Vorbringen, die nigerianische Regierung sei nicht willens oder in der Lage, ihn vor Angriffen der moslemischen Bevölkerung zu schützen, dartun will, daß die Verfolgung zumindest mit Billigung der nigerianischen staatlichen Autorität erfolge, ist für ihn nichts zu gewinnen. Der Behauptung, die nigerianische Regierung sei nicht willens, ihn vor den genannten Angriffen zu schützen, mangelt jede Untermauerung durch Bescheinigung konkreter Umstände, die entsprechende Rückschlüsse zulassen könnten. Daß der Heimatstaat des Beschwerdeführers GENERELL infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage sei, Verfolgungen zu verhindern, - nur dann könnten Verfolgungen von bestimmten Bevölkerungsgruppen durch andere den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0263) - hat der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. das eben angeführte Erkenntnis) gleichfalls nicht bescheinigt. Das Vorliegen derartiger Verhältnisse vermag der Verwaltungsgerichtshof von sich aus nicht zu erkennen.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180474.X00Im RIS seit
20.11.2000