TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/10 B716/90, B750/90, B1007/90

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der die Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzenden Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 05.07.89, BGBl 331, und vom 06.12.89, BGBl 605, sowie der Wortfolge "Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede" in Spalte 2 Kontingent 9 der Verordnung vom 15.01.90, BGBl 77, mit E v 02.03.92, V298-300/91.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Vertreters die mit je 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit denen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer unter Hinweis auf die Erschöpfung näher bezeichneter, aufgrund des §12 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) festgesetzter Kontingente abgewiesen wurden.

Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der die Kontingente festsetzenden Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1989, BGBl. 331, und vom 6. Dezember 1989, BGBl. 605, sowie der Wortfolge "Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede" in Spalte 2 Kontingent 9 der Verordnung vom 15. Jänner 1990, BGBl. 77, beschlossen. Mit Erkenntnis vom 2. März 1992, V298-300/91, hat er die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen festgestellt.

Da die Bescheide in Anwendung gesetzwidriger Verordnungen ergangen sind und nicht auszuschließen ist, daß dies für die Beschwerdeführer nachteilig war, sind die Beschwerdeführer durch diese Bescheide in ihren Rechten verletzt worden. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Beträgen sind jeweils 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B716.1990

Dokumentnummer

JFT_10079690_90B00716_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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